- Für Personen, die über einen Abschluss auf DQR-4-Niveau verfügen, erfolgt keine Prüfung des pädagogischen Kompetenzprofils gemäß § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb HKJGB, da für sie die Anerkennung direkt durch die Jugendämter erfolgen kann, wie bisher bei Vorliegen einer DQR-6-Qualifikation.
- Auch Personen, denen die Eignung über das pädagogische Kompetenzprofil beschieden wurde, müssen die sonstigen Voraussetzungen § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen, um eine Zustimmung des örtlichen Jugendamts zu erhalten.
Information:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Referat II1A, Landesförderung der Kindertagesbetreuung, Recht der Kindertagesbetreuung, Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611-3219-3319
Fax: 0611-32719-3319
E-Mail: Meike.Usmar@hsm.hessen.de
