Nach Art. 12 bis 14 DGSVO sind betroffenen Personen im Fall der Datenerhebung verschiedene Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine besondere Form der Zurverfügungstellung regelt die DSGVO nicht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO: „schriftlich oder in anderer Form“).
In Anlehnung an die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzutreffende Praxis schlägt die Geschäftsstelle vor, diesbezüglich einen kurzen Hinweis auf Schriftstücke und im Zusammenhang mit technischen Vorrichtungen wie Kontaktformularen etwa wie folgt aufzunehmen: „Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Stadt/Gemeinde … nach Artikel 13 und 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite der Stadt/Gemeinde … (Adresse einfügen). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.“
Dabei gibt es eine Version des Informationsblatts für die allgemeine Verwaltungstätigkeit sowie eine weitere für die Aufgaben kommunaler Steuerämter im Zusammenhang mit den Realsteuern. Letzterer ist angelehnt an das BMF-Schreiben vom 1. 5. 2018 betr. Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung, BStBl. I S. 607.
Vorlagen zum Download als Microsoft Word Datei:
