Startseite Zweitwohnungssteuer: Oberverwaltungsgerichte beurteilen Rechtmäßigkeit der Bemessungsgrundlage „Jahresrohmiete“ unterschiedlich

Zweitwohnungssteuer: Oberverwaltungsgerichte beurteilen Rechtmäßigkeit der Bemessungsgrundlage „Jahresrohmiete“ unterschiedlich

Auch nach dem Muster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bemisst sich die Zweitwohnungssteuer anhand der Bemessungs- grundlage der Jahresrohmiete. Ob das zulässig ist, wird in der Rechtsprechung neuerdings unterschiedlich beurteilt.

1. Aktuelle Entscheidungen des OVG Schleswig-Holstein

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat laut Pressemitteilungen – die schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht – in zwei Entscheidungen vom 30.01.2019 die Auffassung vertreten, dass die Zweitwohnungssteuer nicht länger nach Maßgabe des Besteuerungsmaßstabs der (hochgerechneten) Jahresrohmiete erhoben werden darf (Az.: 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18, nicht rechtskräftig). Das OVG Schleswig meint, dass dieser Steuermaßstab in Anlehnung an das Grundsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 nicht mehr zulässig sei. Allerdings hatte das BVerfG eine übergangsweise Weitergeltung des Bewertungsgesetzes (BewG) ausdrücklich zugelassen (wir berichteten im Eildienst Nr. 4 – ED 51 – vom 11.04.2018). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da das OVG angekündigt hat, die Revision von sich aus zuzulassen.

2. OVG Lüneburg und VG Kassel: Maßstab kann während der Übergangszeit für die Grundsteuer bleiben

Bereits mit Urteil vom 20.06.2018 (Az.: 9 LB 124/17 – juris) hatte das OVG Lüneburg hingegen die Auffassung vertreten, dass eine kommunale Zweitwohnungssteuer auch in Ansehung des Urteils des BVerfG vom 10.04.2018 nach der Jahresrohmiete i. S. d. § 79 BewG, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellt oder geschätzt wurde und entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet auf den Stand im Monat Januar 1995 und dann entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Netto-Kaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland auf dem Stand im Monat September des Vorjahres des Vorjahres der Erhebungsjahres hochgerechnet wird, bemessen werden darf. Auch diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat; eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) steht insofern noch aus. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle zutreffend hat das OVG Lüneburg auf frühere Rechtsprechung des BVerwG Bezug genommen und in der Anknüpfung der Besteuerungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer an das BewG eine zulässige Pauschalierung gesehen.

Insbesondere folgende Erwägungen des OVG Lüneburg sind nach hiesiger Einschätzung überzeugend:

 „Wie seinen (den des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG) zu entnehmen ist, besteht das Ziel der Bewertungsregeln darin, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommen. Der Verkehrswert ist danach in diesem System die Bezugsgröße, an der sich die Ergebnisse der Einheitsbewertung im Hinblick auf Art und Umfang etwaiger Abweichungen zur Beurteilung einer gleichheitsgerechten Besteuerung bemessen lassen müssen. Demgegenüber ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer der Aufwand eines Zweitwohnungsinhabers das Innehaben einer Zweitwohnung. Dementsprechend ist im System der Zweitwohnungssteuer dieser von vorneherein nicht ebenso genau wie der Verkehrswert eines Grundstücks erfassbare Aufwand des Zweitwohnungsinhabers die Bezugsgröße, an der sich die Ergebnisse der Ermittlung des Mietwerts im Hinblick auf Art und Umfang etwaiger Abweichungen zur Beurteilung einer gleichheitsgerechten Besteuerung messen lassen müssen.“ (Randnr. 115 der zitierten Entscheidung) 

In diesem Sinne ist auch eine – unveröffentlichte – Entscheidung des VG Kassel vom 24.07.2018 (Az.: 7 K 1297/17.KS) ausgefallen. In den von der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes betreuten Verfahren führte das VG Kassel u. a. aus (S. 7 des Urteilsumdrucks):

„Das Bundesverfassungsgericht hat (…) allerdings gleichzeitig die Fortgeltung (u. a.) des § 79 Abs. 5 BewG bis 2019 bzw. 2024 angeordnet (…). Aus Sicht des Gerichts entfaltet diese Fortgeltungsanordnung auch im vorliegenden Fall Wirkung.

Soweit der Kläger vorträgt, die Gründe der Fortgeltungsanordnung kämen für die Gemeinde (…) nicht zum Tragen, weil diese in der ansonsten rechtmäßigen Zweitwohnungssteuersatzung Alternativen für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorsehe, insbesondere die Berechnung anhand der tatsächlich gezahlten Miete (§ 79 Abs. 1 BewG) gem. § 4 Nr. 3 Zweitwohnungssteuersatzung, so greift dieser Einwand nicht. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung, eine Fortgeltungsanordnung vorzunehmen, die Möglichkeit berücksichtigt hat, Berechnungsalternativen zu nutzen, bis eine Neubewertung oder Neuregelung erfolgt ist. Dennoch hat es sich aus Gründen einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs dafür entschieden, die Anwendbarkeit der verfassungswidrigen Normen für gerechtfertigt zu erklären. Auch eine Berechnung anhand der tatsächlichen Miete würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, weil voraussichtlich die Satzung sowie eine Vielzahl von Bescheiden geändert werden müssten. Auch die Haushaltsplanung wäre betroffen, weil sich voraussichtlich niedrigerer Einnahmen als nach der bisherigen Berechnungsmethode ergeben würden. Hinzu kommt, dass ein Abstellen auf die tatsächlich gezahlten Mieten, wie es der Kläger vorschreibt, nicht mehr möglich ist, weil solche nicht immer ermittelbar sind (…). Es ist nicht am Gericht, die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer einzelnen Gemeinde wieder aufzuheben, nur weil diese vermeintlich relativ leicht ihre Satzung oder ihre Bescheide ändern und auf dieser geänderten Basis eine Zweitwohnungssteuer erheben könnte.“

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle ist die Einschätzung des BVerwG nach wie vor zutreffend, wonach die Wahl der Jahresrohmiete als pauschalierter Maßstab gegenüber Mietern von Zweitwohnungen auch deshalb umso weniger zu beanstanden ist, weil auch der konkret geschuldete Mietzins dem vom Mieter für die Zweitwohnung betriebenen Aufwand nicht vollständig wiedergibt. Denn die Unterhaltung einer Zweitwohnung erfordert neben dem Mietzins einschließlich der Nebenkosten regelmäßig weitere Aufwendungen wie etwa die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör (so ausdrücklich und nach wie vor zutreffend BVerwG, Urt. v. 29.01.2003, Az.: 9 C 3.02 = HSGZ 2003 S. 224, 227). 

3. Zunächst einmal: Keine Satzungsänderung

Vor diesem Hintergrund ist nach Einschätzung der Geschäftsstelle eine Änderung von Zweitwohnungssteuersatzungen aktuell nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsfrage noch nicht entschieden. Sobald dies der Fall ist, werden wir selbstverständlich über das Ergebnis der Befassung des BVerwG sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen berichten.      

4. Behandlung von Widersprüchen

Sollten Zweitwohnungssteuerpflichtige mit Hinweis auf diese Rechtsfrage Widerspruch einlegen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Den Widerspruchsführern sollte der Eingang des Widerspruchs bestätigt werden. Dabei sollte die Gemeinde bereits prüfen, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Ist das der Fall, sollte die Eingangsbestätigung mit der Mitteilung verbunden werden, dass die Bescheidung des Widerspruchs zurückgestellt wird, bis die Frage der Zulässigkeit des Steuermaßstabs auf Grundlage der Jahresrohmiete höchstrichterlich geklärt ist. Selbstverständlich ist die Steuer auch bei eingelegtem Widerspruch zu zahlen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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