Immer wieder sehen sich die Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes Rückforderungen von Landesförderungen ausgesetzt.
1. Frühzeitige Einschaltung der Geschäftsstelle
Häufig wird hierzu die Geschäftsstelle um Erteilung einer Auskunft gebeten, inwieweit ein Rückforderungsbegehren gerechtfertigt erscheint. Hierzu sind in vielen Fällen komplexe Förder- und häufig auch vergaberechtliche Fragestellungen zu prüfen und zu klären. Soweit die Mitglieder des Verbandes mithin eine Prüfung durch unsere Geschäftsstelle wünschen, sollte die Einschaltung unserer Geschäftsstelle frühzeitig nach Eingang eines entsprechenden Anhörungsschreibens des Fördermittelgebers zur Vorbereitung eines Forderungsbescheides oder, wenn ein Rückforderungsbescheid ergangen ist, schnellstmöglich nach dessen Eingang erfolgen.
Im Zusammenhang mit derartigen Rückforderungen ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Regel ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht vorgesehen ist. Vielmehr entfällt nach § 16a Abs. 1 i. V. m. Ziff. 9.3 der Anlage des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) das Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen über Zuwendungen nach § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Das hat zur Folge, dass etwaige Rückforderungsbescheide direkt mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden müssen. Hierfür gilt eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).
Zwar ist zunächst eine fristwahrende Klageerhebung möglich, allerdings entstehen hierfür dann bereits Kosten. Vorzugswürdig ist es daher eine entsprechende Stellungnahme, ob eine Klageerhebung sich als Erfolg versprechend darstellt oder nicht, so frühzeitig vorzunehmen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist für oder gegen eine Klageerhebung entschieden werden kann.
2. Vorsicht bei Empfangsbestätigungen!
Ein weiteres praktisches Problem ist nach unserer Kenntnis die Gefahr, dass vorschnell ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Insoweit verweisen wir auf unsere Eildienstmitteilung betr. Rechtsmittelverzicht bei Bescheiden des Landes und der Regierungspräsidien (Eildienst Nr. 6 – ED 73 – vom 20.04.2016). Bescheiden des Landes oder des Regierungspräsidiums ist in der Regel eine „Erklärung zum Zuwendungsbescheid“ oder eine „Empfangsbestätigung“ beigefügt. Diese soll meist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zurückgegeben werden. Meist wird durch eine Ziff. 1 dieser Erklärung der Empfang des entsprechenden Bescheides bestätigt. Die Ziff. 2 der Erklärung beinhaltet einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht.
Die Kommunen müssen bei der Unterzeichnung dieses Formulars dann selbst prüfen, ob sie auf Rechtsmittel gegen den Bescheid bereits verzichten möchten. Der Rechtsmittelverzicht führt dazu, dass der Bescheid unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit bestandskräftig werden und nicht angefochten werden kann – so lässt sich eine derartige Erklärung jedenfalls auslegen. Soweit eine Kommune nicht sicher ist, ob sie auf Rechtsmittel verzichten möchte, empfiehlt es sich, die Ziff. 2 einer solchen Erklärung vor Rücksendung deutlich erkennbar durchzustreichen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
