Startseite Zuweisung des Landes für Elternbeitragsausfälle wegen Freistellungen aufgrund der Corona-Pandemie Bezug: Sofort-Info vom 15.4.2021

Zuweisung des Landes für Elternbeitragsausfälle wegen Freistellungen aufgrund der Corona-Pandemie Bezug: Sofort-Info vom 15.4.2021

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat am 15.4.2021 die voraussichtliche Höhe der Zuweisungen betr. „Finanzielle Unterstützung für Gebührenausfälle in der Kinderbetreuung für die Träger zur Entlastung der Eltern“ mitgeteilt (wir berichteten im Eildienst Nr. 3 – ED 45 vom 24.2.2021). Die Zahlen können im Einzelnen im Mitgliederbereich unserer Internetseite https://www.hsgb.de/steuer-und-finanzdaten eingesehen werden. Diese Zahlungen betreffen den Zeitraum März-Juni 2020.

Für die Zeit Januar/Februar 2021 liegen die erforderlichen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags vor. Allerdings sind hier die einzelnen auf die Städte und Gemeinden bezogenen Beträge noch nicht mitgeteilt worden.

Hintergrund der Zahlungen

Entsprechende Zahlungen waren einer der Gegenstände der Übereinkunft betr. die Kommunalmittel nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) zwischen Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land (vgl. dazu Eildienst Nr. 13 – ED 265 vom 17.11.2020). Die Vereinbarung sah für Beitragsausfälle im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot im Frühjahr 2020 40 Mio. Euro vor.

Mit Inkrafttreten der Appellregelung, dass Eltern die Kinder zu Hause betreuen sollen, hat das Land für Januar und Februar 2021 jeweils monatlich 11 Mio. Euro an Ausgleichszahlungen für Kita-Beitragsausfälle angekündigt (wir berichteten dazu im Eildienst Nr. 1 – ED 5 vom 15.1.2021). Aktuell hat die Landesregierung Gesprächsbereitschaft signalisiert, dass eine Anschlussregelung für die Dauer der ab 19.4.2021 geltenden Corona-Regelungen getroffen wird.

Ableitung der Höhe der Zahlungen

Die Mittel werden, wie seit Längerem angekündigt, pauschal und ohne Antragsverfahren ausgeschüttet werden, und zwar differenziert nach den U3- und Ü3-Betreuungsbereichen.

  1. Die vom Land zugesagten Zahlungen sollen erklärtermaßen nur Teile der Beitragsausfälle abdecken. Das Land steht auf dem Standpunkt, dass es sich im Volumen von etwa der Hälfte an ausfallenden Elternbeiträgen beteiligt und den Rest die Träger schultern müssten. Die daraus abgeleitete Höhe der Zahlungen von 40 Mio. Euro für das Frühjahr 2020 wird pauschal verteilt. Das erspart Einzelfallprüfungen, in welchem Umfang Elternbeiträge erlassen wurden.
  2. Wie im Eildienst Nr. 3 – ED 45 vom 24.2.2021 angekündigt, wird die U3-Betreuung höhergewichtet, dies mit Blick auf die verbreitet höheren Elternbeiträge, den höheren Personalstandard und den Umstand, dass im Ü3-Bereich Elternbeiträge nur für Betreuungszeiten von mehr als sechs Stunden erhoben werden.

Zahlungsweise

  1. Die Zahlungen wegen Kita-Beitragsausfällen erfolgen ausschließlich an die Städte und Gemeinden. Sie umfassen alle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet ansässigen Kitas. 
  1. Die Zuweisung an die Städte und Gemeinden umfasst also insbesondere auch die im Gemeindegebiet ansässigen freien Kita-Träger (sog. Trägerneutralität); d.h. die Zuweisung an die Gemeinde erfolgt für alle kommunalen und nicht-kommunalen Kitas mit Standort in der Gemeinde. Hintergrund ist, dass Ausfälle von Elternbeiträgen bei kirchlichen und anderen nicht-kommunalen Trägern in der Praxis ganz überwiegend über die Regelungen zum Defizitausgleich an die Standortgemeinde weiterbelastet werden, so dass Weiterleitungen entfallen.

Konkretes Beispiel: Eine Gemeinde hat mit einer Kirchengemeinde einen Betriebsvertrag für eine Kindertagesstätte. Nach diesem Vertrag ist die Gemeinde verpflichtet, einen hohen Anteil, z.B. 90% der Betriebskosten zu tragen, die nach Elternbeiträgen und Betriebskostenzuweisungen verbleiben. Sofern nun die Elternbeiträge nicht erhoben oder nachträglich erlassen wurden, hat die Stadt bzw. Gemeinde ein höheres Defizit zu tragen. Das hat zur Folge, dass der Ausfall an Elternbeiträgen auf jeden Fall bei der Stadt bzw. Gemeinde „landet“. Diese Form des Defizitausgleichs ist in der Praxis weit verbreitet.

Nur soweit ein derartiger Defizitausgleich gegenüber dem nicht-kommunalen Träger nicht geregelt ist und somit Beitragsausfälle nicht gleichsam automatisch bei der Gemeinde „landen“, wäre ein anteiliger Ausgleich im Wege der Zahlung an den nicht-kommunalen Träger weiterzuleiten.

  1. Das Regierungspräsidium Kassel wird den Städten und Gemeinden über die Pauschalzahlung einen förmlichen Bescheid zukommen lassen.
  2. Eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist nach Auffassung der Geschäftsstelle dann gegeben, wenn die Mittel im Sinne der nachstehenden Buchungshinweise verwendet werden und in der Stadt/Gemeinde auf die Beitragserhebung bereits verzichtet wurde oder noch verzichtet wird. Verzicht bedeutet, dass eine Erhebung von Elternbeiträgen nicht stattfindet. Weitergehende Vorgaben bestehen darüber hinaus nicht.

Buchungshinweise des Landes

Das Land hat folgende verbindlichen Hinweise zur Buchung der Zahlungen gegeben:

„Die Kompensationszahlungen vom Land für erlassene Elternbeiträge sind in der Ergebnis-/ Finanzrechnung 2021 unter der Position „Erträge/Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen“ unter Verwendung der Hauptkonten „541 – Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse“ und „816 – Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeinen Umlagen“ zu buchen. In der Finanzstatistik sind die Kompensationszahlungen dem Konto „6131 – Sonstige allgemeine Zuweisungen vom Land“ zuzuordnen.

Soweit erhaltene Beträge an freie, kirchliche oder andere Träger von den Kommunen an Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden, sind diese Vorgänge in der Ergebnis-/ Finanzrechnung 2021 unter der Position “Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüssen sowie besondere Finanzaufwendungen” unter Verwendung der Hauptkonten “712 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke” und “834 – Auszahlungen für Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke sowie besondere Finanzausgaben” zu buchen. In der Finanz-statistik dürften die Auszahlungen i.d.R. dem Konto „7318 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche” zuzuordnen sein.

Sowohl die erhaltenen Zuweisungen vom Land als auch weitergeleitete Beträge an kirchliche, freie oder andere Träger sind im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ unter Verwendung des finanzstatistischen Produkts „365 – Tageseinrichtungen für Kinder“ darzustellen.“

Hinweis der Geschäftsstelle:

Die Buchungshinweise sehen eine Buchung dieser auf 2020 bezogenen Zahlungen in das Haushaltsjahr 2021 vor. Das ist u.E. durchaus sachgerecht und haushaltsrechtlich gut begründbar. Die Zahlung fließt definitiv 2021. Für die Ergebnisrechnung und den Ergebnishaushalt bestimmt § 58 Nr. 5a GemHVO, dass außerordentliche Erträge solche sind, die im Einzelfall erheblich sind und wirtschaftlich andere Haushaltsjahre betreffen. Soweit mithin aus der Mitgliedschaft zu den Buchungshinweisen die Anmerkung kam, dass die Zahlungen das Vorjahr betreffen, ist der Hinweis korrekt. Haushaltsrechtlich hätte eine Zuordnung der angekündigten Zahlungen als im Haushaltsjahr 2020 verursacht aber ggfls. nur eine Zuordnung zum außerordentlichen Ergebnis zur Folge, sofern die Erheblichkeit der Zahlung bejaht wird. Das wäre aber mit Blick auf den Haushaltsausgleich kein sinnvolles Ergebnis.

Wir bitten um Kenntnisnahme. 

Abteilung 1.2-Dr.R./Bü./Rau./Ju.

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