Durch Art. 3 des Gesetzes zum Hessischen Krebsregister zur Änderung von Rechtsvorschriften v. 15.10.2014 (GVBl. I S. 241 ff.) ist § 5 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst geändert worden.
- 5 Abs. 1 hat nunmehr folgenden Wortlaut:
Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz v. 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und der hierzu erlassenden Rechtsverordnungen sind die Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Eine solche andere Rechtsvorschrift ist die Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) v. 18.05.1971 (GVBl. I S. 111) in der Fassung v. 16.12.1974 (GVBl. I S. 672).
Die Schädlingsbekämpfungsverordnung ist allerdings auf die Ermächtigungsgrundlage des
§ 13 Abs. 3 Bundesseuchengesetz gestützt, welches durch das Infektionsschutzgesetz aufgehoben worden ist. Sie beruht somit auf einer nicht mehr existenten Rechtsgrundlage. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Schädlingsbekämpfungsverordnung ist vielmehr § 17 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz.
Gemäß § 80 Abs. 1 Grundgesetz ist in einer Rechtsverordnung einer Landesregierung die Rechtsgrundlage anzugeben. Dies ist hier im Sinne der nicht mehr bestehenden Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 Bundesseuchengesetz geschehen.
Ein nachträglicher Wegfall der Ermächtigungsgrundlage bewirkt aber nicht, dass die Rechtsverordnung – hier die Schädlingsbekämpfungsverordnung – außer Kraft tritt. Ihr Rechtsbestand bleibt vielmehr so lange unberührt, bis sie durch einen besonderen Akt aufgehoben wird (Maunz in: Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetzkommentar, Art. 80 Rdnr. 24 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Das bedeutet, dass die Schädlingsbekämpfungsverordnung noch Anwendung finden kann.
Für die Bekämpfung tierischer Schädlinge i.S.d. § 1 der Schädlingsbekämpfungsverordnung ist somit aufgrund der Änderung der Zuständigkeitsregelung (Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) wieder die Gemeinde auf der Grundlage der Schädlingsbekämpfungsverordnung zuständig.
