Immer wieder kommt es zu der unerfreulichen Situation, dass Gelbe Säcke von den Dualen Systemen nicht abgeholt werden und die Gemeinden hierfür im öffentlichen Diskurs verantwortlich gemacht werden. Selbstverständlich ist es in diesen Fällen sinnvoll, zunächst einmal das direkte Gespräch mit den Dualen Systemen zu suchen. Das Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich nunmehr in einem Schreiben zu der Frage geäußert, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn das direkte Gespräch nicht zum Erfolg führt. Die Inhalte dieses Schreibens möchten wir im Folgenden auszugsweise wiedergeben:
„Sollte dieses Vorgehen im konkreten Einzelfall keinen Erfolg versprechen, können von der zuständigen Behörde Anordnungen getroffen werden. Zur Zuständigkeit in diesem Fall ist Folgendes festzustellen: Die Systeme sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern sicherzustellen. Diese Pflicht durchzusetzen, obliegt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG i. V. m. § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der zuständigen Behörde, welche die erforderlichen Anordnungen treffen kann. In Hessen sind für diese Anordnung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) die Regierungspräsidien als Abfallbehörden zuständig, da keine anderweitige Zuständigkeit des HAKrWG abweichend einschlägig ist.
Die zutreffende Anordnung muss stets erforderlich sein (so bereits der Wortlaut des § 62 KrWG). Diesbezüglich kann an die normtypologische Einordnung des § 62 KrWG als Gefahrenabwehrnorm sowie die subsidiäre Geltung des allgemeinen Polizei- und Ordungsrechts angeknüpft werden. Danach ist eine Anordnung jedenfalls dann erforderlich, wenn eine kreislaufwirtschaftsrechtliche Pflichtenstellung aktuell verletzt ist, die öffentliche Sicherheit mithin bereits gestört ist. Erforderlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn eine solche Pflichtverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, insofern als eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Ein Schadenseintritt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss hinreichend wahrscheinlich sein.
Zum Kreis der potenziellen Anordnungsadressaten gehören alle natürlichen und juristischen Personen, die durch Vorschriften des KrWG oder der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und über den Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG auch durch Normen des Verpackungsgesetzes verpflichtet werden, damit auch die Systeme.
Bei § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG i. V. m. § 62 KrWG handelt es sich ausweislich des Wortlauts („kann“) um eine Ermessensvorschrift. Der Behörde ist insoweit Entschließungs- und Auswahlermessen eingeräumt. Somit kann das Regierungspräsidium eine Anordnung zur Durchsetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG auf § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG i. V. m. § 62 KrWG stützen.
Es sei an dieser Stelle aus Gründen der Vollständigkeit überdies darauf hingewiesen, dass dem Gemeindevorstand die Möglichkeit bleibt, nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) erforderliche Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Straßennutzung zu treffen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG i. V. m. § 62 KrWG als auch § 17a Abs. 1 Satz 1 HStrG ermächtigen die jeweils zuständige Behörde zur Anordnung der erforderlichen Maßnahme. Grundsätzlich hat daher eine Anordnung zu ergehen, die mit der Androhung einer Ersatzvornahme und bei separater Gründung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden werden kann.“
Insoweit bestätigt das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die langjährige Beratungspraxis der Geschäftsstelle hinsichtlich der Zuständigkeit der Abfallbehörden.
Soweit es das Straßenrecht betrifft, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die zuständige Straßenbaubehörde beweisen muss, wer der verantwortliche Störer ist.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go/MG
