Startseite Zuständigkeit für die Prüfung des Jahresabschlusses bei kommunalen Anstalten nach § 126a HGO bzw. § 29a KGG

Zuständigkeit für die Prüfung des Jahresabschlusses bei kommunalen Anstalten nach § 126a HGO bzw. § 29a KGG

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat durch Erlass vom 31.07.2015 eine Klarstellung zu der Frage getroffen, ob bei einer gemeinsamen kommunalen Anstalt gem. §§ 29a f. KGG i. V. m. § 126a HGO das jeweils zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt (RPA) zuständig ist oder auch ein Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt werden kann.

Hintergrund der Fragestellung ist der Verweis in § 29b Abs. 2 S. 3 KGG auf die Vorschriften der Satzung für kommunale Anstalten in § 126a Abs. 2 und 6 HGO. Nach § 126a Abs. 6 Ziffer 4 HGO entscheidet der Verwaltungsrat einer kommunalen Anstalt über die Bestellung des „Abschlussprüfers“. Gleichwohl sehen § 29b Abs. 2 S. 4 Ziffer 7 KGG und § 126a Abs. 9 S. 5 HGO vor, dass das RPA die Prüfung des Jahresabschlusses vornimmt.

Zuständig für die Prüfung des Jahresabschlusses einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 126a HGO sowie einer gemeinsamen kommunalen Anstalt nach § 29a KGG ist das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde bzw. das zwischen den beteiligten Kommunen zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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