Die Landesregierung hat den Kommunalen Spitzenverbänden die kurzfristige Auszahlung von insgesamt 50 Mio. Euro zusätzlich zu den Zahlungen auf Grundlage des Landesaufnahmegesetzes bei der Flüchtlingsunterbringung zugesagt. Auch die Landesregierung hat nunmehr erkannt, dass die anhaltend hohen Flüchtlingszahlen die Kommunen neben den organisatorischen Herausforderungen auch in finanzieller Hinsicht an die Grenze des Leistbaren bringen und mehr finanzielle Unterstützung kurzfristig fließen muss.
Aufbringung und Aufteilung der 50 Millionen Euro
Die angekündigten Landeshilfen werden aus dem Landesausgleichsstock aufgebracht, also Mitteln, die für finanzielle Notlagen von Kommunen im Landeshaushalt ausgebracht sind.
40 Mio. Euro davon fließen an die Landkreise und kreisfreien Städte, denen das Land Flüchtlinge zuweist. Diese Mittel werden laut Land anhand der amtlichen Statistik über die Zahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Landkreise und kreisfreie Städte verteilt.
Die restlichen 10 Mio. Euro sind für die dauerhaften Standorte der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes vorgesehen.
Aufteilung der bereits im Frühjahr zugesagten weiteren Bundesmittel
Nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen ist beabsichtigt, auch die bereits im Frühjahr 2023 zugesagten Bundeshilfen zur Flüchtlingsunterbringung anhand der Empfängerzahlen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzuteilen. Auf Hessen entfallen insoweit 126 Mio. Euro.
Ungelöstes Problem Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung
Die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen stellen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) eine Pflichtaufgabe der Landkreise und Gemeinden dar. Die Verteilung der Flüchtlinge auf die Landkreise und kreisfreien Städte regelt die Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung des Landes. Dabei entfällt ein im Verhältnis zu Bevölkerungsanteil und Wirtschaftskraft überproportionaler Anteil auf den kreisangehörigen Bereich. Der HSGB kritisiert das und drängt auf eine Änderung. Derzeit ist eine Änderung der genannten Verordnung mit ihren Privilegien für die kreisfreien Städte noch nicht absehbar.
HSGB zum Vorgehen
Der HSGB begrüßt, dass das Land die sehr schwierige finanzielle Lage vieler Kommunen nunmehr anerkennt. Die nun in Aussicht gestellten Zahlungen sind ein wichtiger erster Schritt. Weitere müssen folgen. Im Ergebnis muss die Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung komplett von Bund und Land finanziert sein, ohne dass die Kommunen zu Steuererhöhungen oder Einsparungen an anderer Stelle gezwungen sind.
Wichtig ist auch, dass die zusätzlichen Mittel anders als bisher nicht mehr nach dem Bevölkerungsanteil auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden sollen: Hier waren die kreisfreien Großstädte ungerechtfertigt im Vorteil, weil nach der einschlägigen Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung des Landes die kreisfreien Städte deutlich weniger, die Landkreise deutlich höhere Anteile an der Flüchtlingszuweisung erhalten als es dem jeweiligen Bevölkerungsanteil (erst Recht ihrer Wirtschaftskraft) entspräche. Von daher wird bei der Aufteilung auf die Kommunen eine seit Längerem bestandene Forderung des HSGB dem Grunde nach erfüllt, dass das Geld den zugewiesenen Menschen zu folgen hat. Diese Forderung hatte auch der Landkreistag erhoben.
Der HSGB hat insoweit darauf gedrängt, die jeweils aktuellsten verfügbaren Daten zu Grunde zu legen.
Der HSGB geht davon aus, dass die Landkreise sicherstellen, dass die Städte und Gemeinden von diesen Verbesserungen profitieren, also in Fällen, in denen der Kreis Flüchtlinge förmlich an die Städte und Gemeinden zuweist eine anteilige Weiterleitung oder eine wirkungsgleiche Entlastung der Städte und Gemeinden erfolgt.
Die Sonderzahlungen an Erstaufnahme-Standorte sind durchaus gerechtfertigt, da die Standort-Kommunen in erheblichem Umfang Lasten tragen, die andere Kommunen nicht in vergleichbarer Weise haben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
GF Dr.R.
