Startseite Zukunft der Holzvermarktung in Hessen – Informationsschreiben des Umweltministeriums an die Waldbesitzer größer 100 ha vom 24.8.2018

Zukunft der Holzvermarktung in Hessen – Informationsschreiben des Umweltministeriums an die Waldbesitzer größer 100 ha vom 24.8.2018

Mit Schreiben des Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) vom 24.8.2018 wurden alle von Hessen-Forst betreuten Privat- und Kommunalwaldbesitzer mit einer Holzbodenfläche über 100 ha über die aktuellen Überlegungen zur Neustrukturierung der Holzvermarktung informiert. Nach derzeitigem Stand sollen nachfolgende Regelungen zum 01.01.2019 verbindlich werden.

Neuorganisation der Holzvermarktung

  1. Den Holzverkauf übernimmt der Landesbetrieb Hessen-Forst ab dem 01.01.2019 nur noch für
  2. Gemeinschaftswald
  3. Für Forstbetriebe von Waldbesitzern des Privatwaldes und des Kommunalwaldes mit einer Forstbetriebsfläche von weniger als 100 ha.

Eine Antragstellung der Waldbesitzenden beim Landesbetrieb ist nicht erforderlich

  1. Für Forstbetriebe von Waldbesitzenden des Kommunal- und Privatwaldes mit einer Forstbetriebsfläche über 100 ha kann der Landesbetrieb Hessen- Forst den Holzverkauf ab dem 01.01.2019 nur noch übernehmen, wenn der Forstbetrieb sein produziertes Holz alleine oder im Zusammenschluss mit anderen Waldbesitzenden des Privat- oder des Kommunalwaldes nicht wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig vermarkten kann.

Das bedeutet, dass Waldbesitzende mit einer Forstbetriebsfläche über 100 ha durch das Land Hessen prüfen lassen können, ob eine gemeinsame Vermarktung mit dem Land Hessen im Sinne des Arbeitsgemeinschaftsgedankens vertretbar ist.

Über die genauen Prüfkriterien auf Seiten des Landes, die zuständige Stelle des Landes für die Antragstellung und die erforderlichen Antragsunterlagen werden in den nächsten Wochen durch das Ministerium erarbeitet. Dabei sollen sich die Prüfkriterien an der naturalen Leistungsfähigkeit orientieren und transparent sein. Es wird derzeit durch das Ministerium geprüft, ob hierfür eine ha-Obergrenze oder eine die Marktfähigkeit ggf. besser treffende Grenze in Festmetern geeignet ist.

Sofern in diesem ersten Prüfungsschritt die Prüfung ergibt, dass dem Waldbesitzendem aufgrund seiner naturalen Leistungsfähigkeit alleine keine wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännisch vernünftige Vermarktung möglich ist, ist in einem zweiten Schritt durch das Land zu prüfen, ob eine Vermarktung gemeinsam mit anderen Waldbesitzenden – ohne Beteiligung des Landesbetriebs Hessen-Forst oder des Staatswaldes – wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig möglich ist.

Mit Blick auf die möglichen rechtlichen Folgen einer fehlerhaften Selbstveranlagung und Auslegung des Arbeitsgemeinschaftsgedanken wird dabei für die Entscheidung des Landes – auch im Interesse des Waldbesitzenden – ein strenger Maßstab anzulegen sein. Vor diesem Hintergrund dürfte es nach der bisherigen Einschätzung schwierig sein, eine fehlende Marktfähigkeit  bei Forstbetrieben über 500 ha begründen zu können. 

Im Falle einer Genehmigung des Antrags durch die zuständige Stelle des Landes ist die Zustimmung zu befristen.

Bewertung der Geschäftsstelle

Aus Sicht der Geschäftsstelle ist zunächst grundsätzlich zu begrüßen, dass das Ministerium eine für die Waldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche von mehr als 100 ha grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen will, das Holz auch weiterhin über den Landesbetrieb vermarkten zu können. Eine einzelfallbezogene Prüfung ermöglicht es, die individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen. Denn allein die Holzbodenfläche gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die naturale Leistungsfähigkeit und damit die Marktfähigkeit des jeweiligen Waldes.

Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass das Ministerium den Arbeitsgemeinschaftsgedanken aus Sicht der Geschäftsstelle insoweit nicht überspannen darf, als den Kommunalwaldbesitzern hierdurch über die Wirtschaftlichkeitsprüfung die Schaffung von Organisationen aufgedrängt würde. Zwar ist es unbestreitbar sinnvoll, dass sich die kommunalen Waldbesitzer zu Verkaufsorganisationen zusammenschließen. Die Bildung vor Ort hängt jedoch von einer Vielzahl von Faktoren – sei es die rechtliche Organisationsform, seien es die Kosten, historisch gewachsene Zusammenhänge, regionale Besonderheiten, etc. – ab, die schlussendlich auch Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung sind. Daher muss die Einzelfallprüfung aus Sicht der Geschäftsstelle auch diesen jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen und örtliche Organisationsentscheidungen respektieren.

Förderung von Holzverkaufsorganisationen

Im gleichen Schreiben hat das HMUKLV die Waldbesitzer auch über die geplante finanzielle Förderung der Bildung von Holzverkaufsorganisationen wie folgt informiert:

Zur Unterstützung der Bildung von Holzverkaufsorganisationen wird zurzeit durch das Ministerium eine Förderrichtlinie erarbeitet. Folgende Eckpunkte zeichnen sich ab:

  • Festlegung von Mindestvermarktungsmengen als Voraussetzungen für eine Förderung,
  • Förderung bis zur maximalen Höhe des EU-Beihilferahmens, d.h. bis zu 500.000,- € in drei Förderjahren für große HVOen,
  • Zeitlich degressiv abfallende Förderung,
  • Ein Antrag – eine Bewilligung für den gesamten Förderzeitraum,
  • Abruf der Mittel nach Bedarf,
  • Sofortanträge in 2018 nach § 44 LHO z.B. für die Erstellung eines Geschäftsplans als De-Minimis-Förderung sind möglich; der Zuwendungsbetrag wird auf die Gesamtbeihilfe angerechnet.

Bewertung der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle spricht sich gegen eine Festlegung einer Mindestgröße als Fördervoraussetzung aus. Aus den oben bereits angeführten Gründen bedingt eine Vielzahl von Faktoren die Frage der Gründung und Zusammensetzung von Holzverkaufsorganisationen. Im Ergebnis sind jedoch alle Kommunen als Waldbesitzer unabhängig von der Größe einer potenziellen HVO von der kartellrechtlich begründeten Umstellung der Beförsterung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst betroffen und müssen daher eigene Strukturen aufbauen. Alle Kommunen haben daher einen entsprechenden finanziellen Aufwand zu stemmen, bei dem das Land durch die Förderung Unterstützung leisten muss. Dies schließt eine Mindestgrößenvorgabe als Fördervoraussetzung aus. Ergänzend ist zum Förderverfahren grundsätzlich nochmals darauf hinzuweisen, dass im Regelfall eine Förderung von Vorhaben, die vor Erlass des Förderbescheides bereits begonnen worden sind, auf Grund des Ausschlusses der Förderung bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn unzulässig ist. Da die Förderrichtlinien des Landes voraussichtlich erst Anfang des Jahres 2019 vorliegen werden, die Kommunen sich aber bereit jetzt auf den Weg machen müssen, Holzverkaufsorganisationen zu gründen, sollte zur Absicherung eine schriftliche Bestätigung der Förderfähigkeit der konkreten Maßnahme trotz bereits jetzt beginnender Gründung eingeholt werden.

Verbandspolitische Forderungen

Das Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat sich in seiner Sitzung am 29.8.2018 sich mit dem aktuellen Stand zur Zukunft der Holzvermarktung in Hessen befasst und nachfolgende verbandspolitische Forderungen beschlossen: 

  • Das Land muss sicherstellen, dass die bereits jetzt mit der Gründung von Vermarktungsorganisationen beginnenden Kommunen eine finanzielle Unterstützung erhalten, auch wenn derzeit die Förderprogramme noch nicht abschließend aufgelegt sind. 
  • Den Kommunen muss ermöglicht werden, in Abweichung von den regulären Kündigungsfristen nach dem HWaldG aus der Beförsterung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst zeitnah und ohne finanzielle Nachteile auszuscheiden. 
  • Aus dem teilweisen bzw. gänzlichen Ausscheiden der Kommunen aus der Beförsterung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst dürfen weder den ausscheidenden noch den beim Landesbetrieb verbleibenden Kommunen Nachteile erwachsen. 
  • Es muss zeitnah eine Anpassung der gesetzlich geregelten Beförsterungsleistungen durch den Landesbetrieb Hessen-Forst erfolgen. Damit einhergehend müssen zugleich Korrekturen an den verbleibenden Richtsätzen 1 und 2 erfolgten.

  • Das Land muss den (Klein-)Privatwaldbesitzern eine zukunftssichere Beförsterung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst ermöglichen. Dabei bedarf es einer Weiterentwicklung der rechtlichen Stellung, Organisation und Funktionsweise der Forstbetriebsgemeinschaften und forstwirtschaftlichen Vereinigungen hin zu durch die Privatwaldbesitzer ohne kommunale Beteiligung getragenen Organisationen.

Wesentlicher Aspekt der Gremienentscheidung ist die Herbeiführung der Rechtssicherheit für die Kommunen. Es muss zeitnah durch das Ministerium geklärt werden, wie die Prüfungsanforderungen für einen Verbleib des Holzverkaufes beim Landesbetrieb Hessen-Forst konkret aussehen und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Förderung der neu zu gründenden Organisationen erfolgt. Auf Grund der sehr engen Zeitschiene müssen die Kommunen bereits jetzt sich auf den Weg zur Gründung der Verkaufsorganisationen machen und bedürfen daher schnellstmöglich der Schaffung klarer Rahmenbedingungen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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