Startseite Zinssatz von 6% p.a. nach § 238 AO ist verfassungsmäßig

Zinssatz von 6% p.a. nach § 238 AO ist verfassungsmäßig

Immer wieder werden die Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Zusammenhang mit der Festsetzung von Nachforderungszinsen in der gesetzlich vorgegebenen Höhe mit Widersprüchen konfrontiert. Mit ihnen wird geltend gemacht, die in § 238 AO vorgesehene Zinshöhe sei verfassungswidrig.

Bereits im Eildienst Nr. 13 – ED 185 vom 17.11.2016 hatten wir mitgeteilt, dass diese Einwände nicht zutreffen. Daran hat sich auch nichts geändert.

Vielmehr haben mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 10.08.2017 Az. 4 ZB 17.279 – juris Rn. 11 bis 17 und Beschl. v. 26.09.2017 Az. 4 ZB 17.1734 – juris Rn. 5) und dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14.09.2017 Az. 14 B 939/17 – juris Rn. 8 ff.) zwei Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich zwingend vorgegebenen Zinssatzes bejaht.

Daher sollte nach wie vor Widersprüchen, mit denen die Verfassungswidrigkeit von § 238 AO eingewandt wird, nicht abgeholfen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme. 

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