Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. November 2017 entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Die Revision der Kläger gegen das einschlägige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2016 (Az.: 16 K 2976/14 AO) wurde damit als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat in der nunmehr veröffentlichten Entscheidung auch einen Anspruch auf Erlass der Zinsen verneint, da es grundsätzlich nicht auf die Ursache einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung ankomme.
Zu den Einzelheiten teilt unser Bundesverband folgendes mit:
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung (Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse etc.) im betreffenden Fall nicht gesehen. Unerheblich nach § 233a AO ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Streitfall aufgrund der Bereitstellung des zu erwartenden Nachzahlungsbetrages auf einem gesonderten Bankkonto tatsächlich keinen oder nur einen geringeren Zinsvorteil erlangt habe (siehe auch BVerfG-Beschluss September 2009). Aus der Höhe des normierten Zinssatzes lässt sich ebenfalls keine Ungleichbehandlung der Kläger im Sinne des Gleichheitssatzes herleiten, da innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt wird, da bei der Gruppe der Steuerpflichtigen, deren Steuer in der 15-monatigen Karenzzeit richtig festgesetzt wird, bereits dem Grunde nach keine Zinspflicht nach § 233a AO bestehe. Die hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen veranlassen den Senat zu keiner abweichenden Beurteilung.
Ferner liegt in Bezug auf die Zinshöhe im Streitfall auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses aus dem Jahr 2009 und der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 hält der BFH den vorgesehenen Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat (6 % pro Jahr) für verfassungsgemäß. Bei der Feststellung der Bandbreite der Verzinsung ist im Streitfall zu beachten, dass mit Blick auf die im Streitzeitraum nach § 233a Abs. 2 AO nicht mehr beschränkte Verzinsungsdauer kein Grund besteht, allein kurzfristige Anlage- oder Finanzierungsformen als Referenz heranzuziehen. Weiter sind bereits bestehende Einlagen und Kredite nicht außer Betracht zu lassen, da der Steuerpflichtige unter Umständen auch die Möglichkeit hat, bestehende Einlagen vorzeitig aufzulösen. Nicht festgesetzte Steueransprüche gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zudem regelmäßig unbesichert, weshalb auch die zinssteigernde Wirkung fehlender Sicherheiten nicht vernachlässigt werden darf. Unter Berücksichtigung der diversen Finanzierungsalternativen ergibt sich für 2013 für die Zinsen eine Bandbreite von 0,15 Prozent bis 14,70 Prozent (die Zinssätze hat der BFH dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2014 entnommen). Zu berücksichtigen sei im konkreten Fall weiter, dass im Unternehmensbereich vorhandenes Kapital auch für Investitionen in das eigene Unternehmen genutzt wird und dies üblicherweise vor allem dann geschieht, wenn sich daraus eine höhere Rendite erzielen lässt als im Bereich der variabel oder festverzinsten Einlagen bei Geldinstituten. Folgerichtig hat der BFH sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass aufgrund des seit 2011 unter 1 Prozent gefallenen Leitzinses der Europäischen Zentralbank der in § 238 Abs. 1 AO vorgesehene Zinssatz seinen Realitätsbezug verloren hat. Insbesondere sei auch nicht zu erkennen, dass sich die gesetzliche Festlegung des anzuwendenden Zinssatzes extrem dem oberen Bandbreitenbereich angenähert hätte (auch ohne Einbeziehung der hohen Verzinsung von Kreditkartenkrediten an private Haushalte).
Der BFH hält ferner fest, dass § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch nicht bezüglich der veränderten Möglichkeiten des EDV-Einsatzes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, selbst wenn die heutige EDV-Technik einen variablen Zinssatz bei der Zinsfestsetzung berücksichtigen könnte. Eine Mehrzahl von Zinssätzen sei nach Auffassung des BFH im Übrigen ungeeignet, den vom Gesetzgeber legitimerweise verfolgten Vereinfachungszweck zu erreichen, nämlich gerade nicht nach den individuellen Liquiditätsvor- und -nachteilen zu fragen.
Einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen hat der BFH ebenfalls verneint, da es nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung ankomme.
Kurz zum Hintergrund des Verfahrens: Im Streitfall gab der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 Euro, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 Euro an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 Euro. Hierfür setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 0,5 Prozent monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 Euro beliefen. Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das Finanzamt nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach.
Hinweise der Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes:
Nach wie vor werden auch bei den Mitgliedsstädten und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes immer wieder Widersprüche gegen Zinsfestsetzungen nach Maßgabe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr eingelegt. Dieser Zinssatz gilt nicht nur für Nachforderungs-, sondern bspw. auch für Stundungs-, und Aussetzungs- sowie Prozesszinsen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass rechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes nicht bestehen.
Von daher sollten einschlägige Widersprüche wie folgt behandelt werden:
- Die Widerspruchsführer sollten auf die angesichts der Rechtsprechung des BFH klare Rechtslage hingewiesen und die Rücknahme des Widerspruchs anheimgestellt werden.
- Dies sollte mit der Anfrage verbunden werden, ob für den Fall, dass der Widerspruch nicht zurückgenommen wird, auf das Verfahren vor dem Anhörungsausschuss verzichtet wird.
- Soweit noch erforderlich, wäre dann der Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Wir bitten um Kenntnisnahme
