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Zensusbescheide durch das Hessische Landesamt für Statistik an Kommunen versandt

Auf Grund wiederholter Rückfragen zu den Zensusbescheiden weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Das Hessische Landesamt für Statistik (HSL) hat den Kommunen die Bescheide mit den offiziellen Zensusergebnissen zugestellt. In einer Vielzahl der Mitgliedskommunen weichen diese statistischen Zensusergebnisse teilweise deutlich von den Zahlen des jeweiligen Einwohnermelderegisters ab, zumeist nach unten.

Die Zensuszahlen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang  mit den Zahlen des Einwohnermelderegisters. Es handelt sich ausschließlich um statistisch ermittelte Werte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Vergangenheit eine Vollerhebung der Bevölkerung anhand der bestehenden Register verboten. Das als Alternative hierzu durch den Gesetzgeber festgelegte Zensusverfahren, das auch bei der aktuellen Erhebung Anwendung gefunden hat, wurde hingegen vom Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich bestätigt.

Hieraus folgt, dass Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen die Zensusbescheide mit äußerst geringen Erfolgsaussichten zu bewerten sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Ausmaß die Zensus-Zahlen von den Zahlen des Melderegisters abweichen. Für einen erfolgreichen Klageweg müssten nach Auffassung der Geschäftsstelle dem Statischen Landesamt methodische Fehler bei der Statistik nachgewiesen werden. Dies dürfte jedoch nur schwer bis gar nicht gelingen.

Derzeit lässt sich ferner nicht valide abschätzen, wie hoch die zensusbedingten Einnahmeverluste der jeweiligen Kommune im Einzelfall ausfallen, da zum einen der Kommunale Finanzausgleich evaluiert wird und ab 2026 systembedingte Veränderungen aller Voraussicht nach eintreten werden, und zum anderen ein Großteil der hessischen Kommunen Einwohner verloren hat und sich dies innerhalb des Systems insgesamt dämpfend auf die Umverteilung auswirkt.

Abschließend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass die Zensus-Bescheide eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Nach den der Geschäftsstelle bekanntgewordenen Bescheiden soll der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf sein. Nach § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2022 findet jedoch ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht statt. Damit ist das korrekte Rechtsmittel die Klage zum Verwaltungsgericht. Auf Grund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung greift mithin die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ab Zugang des Bescheides.

Das Hessische Landesamt für Statistik hat am 18.11.2024 unter nachfolgendem Link nochmals Informationen zur Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl in den hessischen Kommunen veröffentlicht: https://statistik.hessen.de/unsere-zahlen/zensus/aktuelle-entwicklung-zum-zensus-2022-in-hessen

Im Übrigen verweisen wir auf unsere bisherigen Veröffentlichungen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

 

 

 

 

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