Startseite Zensus 2021: Stand der Vorbereitung – Bedeutung des Melderegisters wächst auch bei Gemeinden unter 10.000 Ew.

Zensus 2021: Stand der Vorbereitung – Bedeutung des Melderegisters wächst auch bei Gemeinden unter 10.000 Ew.

Zensus 2021: Stand der Vorbereitung – Bedeutung des Melderegisters wächst auch bei Gemeinden unter 10.000 Ew.

Die nächste Volkszählung wirft ihre Schatten voraus – 2021 steht turnusmäßig der nächste Zensus an. Aktuell befinden sich die gesetzlichen Grundlagen im Gesetzgebungsverfahren des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Verfassungskonformität des 2011 angewendeten Zensus-Verfahrens im September 2019 bestätigt (BVerfG, Urt. v. 19.09.2019 Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – juris = HSGZ 2019 S. 16-39). Die Durchführung der Volkszählung wird im kreisangehörigen Bereich zwar wie schon 2011 über die Erhebungsstellen bei den Landkreisen und den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern abgewickelt. Aber auch für die kreisangehörigen Gemeinden insgesamt gibt es wichtige Neuerungen.

1. Rechtsgrundlagen

 

Der Zensus 2021 wird nach europarechtlichen Vorgaben wiederum auf gesetzlichen Grundlagen nach Landes- und Bundesrecht durchgeführt. Aktuell befindet sich das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 (ZensVorbG, BGBl. I 2017 S. 388) bereits in Kraft, das u.a. die Meldebehörden bundesrechtlich bereits 2017 und Anfang 2019 zu vorbereitenden Datenübermittlungen verpflichtet (§§ 9, 9a ZensVorbG). Das BVerfG hatte keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur vorbereitenden Datenübermittlung (Beschl. v. 6. 2. 2019 Az. 1 BvQ 4/19 – juris).

Der Bundesgesetzgeber hat diesbezüglich die Datenübermittlungen angeordnet, ohne für Datenübermittlungen einen Kostenausgleich vorzusehen. Entsprechende Übermittlungspflichten von Landes- und Kommunalbehörden sind auch für das eigentliche Zensusgesetz 2021 (ZensG 2021) vorgesehen, das sich aktuell auf Bundesebene im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die Bundesregierung vertritt in der Gesetzesbegründung zum ZensG 2021 die Auffassung, dass – wie schon 2011 – Datenübermittlungspflichten eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Verwaltungsträgern seien, für die eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme (Bundesratsdrucksache – BR-Drucks. – 100/19 S. 71).

Wie 2011 muss das Land dann durch ein Landesgesetz die Lücken des Bundesrechts schließen, etwa mit Blick auf die konkreten Zuständigkeiten. Hier ist beabsichtigt, Erhebungsstellen wiederum in den 33 Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Ew. einzurichten.

Ein Kostenausgleichsanspruch gegen das Land für die Datenübermittlungsverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Konnexität (Art. 137 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen, HV) besteht nicht, da die Mehrbelastung durch den Bund und nicht durch Landesrecht verursacht wird. Lediglich die Aufgaben der Erhebungsstellen werden durch Landesrecht übertragen, insoweit hat das Land bereits einen Kostenausgleich angekündigt.

2. Stichprobenverfahren auch in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern!

 

Die registergestützte Volkszählung dient der Ermittlung korrekter Einwohnerzahlen von Kommunen, Bund und Ländern (Ziel 1), aber auch der Erhebung weiterer soziodemographischer Daten (Ziel 2). Wie schon 2011 in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, sollen Melderegisterdaten durch eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Angestrebt wird dabei in Gemeinden mit über 10.000 Ew. eine Genauigkeit von 0,5%, in Gemeinden unter 1.000 Einwohnern ein einfacher
absoluter Standardfehler von 15 Personen und für Gemeinden mit über 1.000, aber weniger als 10.000 Ew. mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang von einer Genauigkeit von 0,5% zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern.

Anders als 2011 wird die Volkszählung 2021 also auch in kleineren Städten und Gemeinden mithilfe einer Stichprobe durchgeführt. Hierin liegt eine zentrale Neuerung des Zensus 2021 gegenüber dem Zensus 2011.

Das bedeutet aber auch: Die Bedeutung der Register, deren Daten an die Statistischen Ämter zu übermitteln sind, steigt weiter. Im kommunalen Bereich betrifft das v.a. die Melderegister. Die aus ihnen übermittelten Daten sind von zentraler Bedeutung für die Feststellung u.a. der Einwohnerzahlen.

3. Pflege des Melderegisters

 

Auch – aber nicht nur – wegen der gewachsenen Bedeutung des Melderegisters für den Zensus auch in kleineren Gemeinden sollte das Melderegister mithin laufend aktuell sein. Anderenfalls erhöht sich die Gefahr unliebsamer Überraschungen bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl auf Grundlage des Zensus 2021 (die allerdings nicht ausgeschlossen werden kann).

Eine nächste Melderegisterlieferung ist laut dem Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) für Februar 2020 vorgesehen. Sie erfolgt zur Vorbereitung der Stichprobenziehung.

Besonders wichtig für die anschließende Feststellung der Einwohnerzahl ist aber die                                                  Übermittlung zum Zensusstichtag im Mai 2021.

Nach Kenntnis der Geschäftsstelle verfahren einzelne Städte und Gemeinden so, dass sie Korrekturen des Melderegisters prüfen, wenn versandte Abgabenbescheide, Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen als unzustellbar zurück an die Gemeinde gesandt werden. Da bei Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler Ebene auch Staatsangehörige anderer EU-Staaten teilnehmen dürfen, kann eine solche Prüfung insbesondere bei anstehenden Direktwahlen, Bürgerentscheiden und der im März 2021 stattfindenden Kommunalwahl angeschlossen werden. Die kommunalen Urnengänge betreffen wegen des nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkten Wahlrechts einen erheblichen Anteil der Bevölkerung. Auch eine Wahl zum Ausländerbeirat steht in den Städten und Gemeinden, die einen solchen eingerichtet haben, im Herbst 2020 noch an.

Städte und Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben, berichten ebenfalls, dass die Meldepflichtigen ihre Meldepflichten eher erfüllen, insbesondere mit Blick auf die Wohnsitznahme mit Hauptwohnung. Allerdings muss auch der Verwaltungsaufwand der Steuererhebung ins Kalkül gezogen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen