Startseite Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Elternbeiträge für den Kita-Besuch

Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Elternbeiträge für den Kita-Besuch

Vor dem Hintergrund des per Verordnung geregelten weitestgehenden KitaBetretungsverbotes im Frühjahr 2020 hatten viele Städte und Gemeinden Elternbeiträge zunächst gestundet (s. dazu Eildienst Nr. 3 – ED 36 vom 19.3.2020 unter Ziff. 4) und haben inzwischen häufig per Satzungsänderung endgültig auf die Beitragserhebung für diesen Zeitraum verzichtet (Empfehlungen, wie derartige Regelungen aussehen können, enthält der Eildienst Nr. 6 – ED 123 vom 17.6.2020).

Im Rahmen der im November 2020 geschlossenen Übereinkunft zwischen Landesregierung und Kommunalen Spitzenverbänden sind auch 40 Mio. Euro an Zuweisungen für ausfallende Kita-Beiträge vorgesehen (wir berichteten im Eildienst Nr. 13 – ED 265 vom 17.11.2020). Diese Übereinkunft bedarf zur Umsetzung in einigen Teilen auch einer Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetze (HFAG).

Für die Änderung des HFAG gibt es inzwischen einen Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Landtagsdrucksache – LT-Drucks. – 20/4204, S. 11). Dort wird zu diesem Thema ausgeführt:

„Zur Kompensation von erlassenen Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen sollen die Kommunen 40 Mio. Euro erhalten. Das Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen im Zeitraum der Notbetreuung hatte für Eltern zusätzlich zu dem organisatorischen Mehraufwand im Alltag zur Folge, dass sie gleichwohl mit der Pflicht zur Gebührenzahlung konfrontiert waren. Hinsichtlich der Elternbeiträge wurde auf örtlicher Ebene unterschiedlich verfahren. In Teilen wurden diese gestundet, teilweise weiter erhoben und teilweise erfolgte auch ein Erlass. Vor diesem Hintergrund gleicht das Land die Gebühren und Beiträge in Kitas der kommunalen, freien und sonstigen Träger für 3,5 Monate im Zeitraum März bis Juni 2020 zur Hälfte aus, wenn innerhalb der Kommune auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichtet wurde oder noch wird. Dabei werden die bestehenden, nach Altersgruppen bzw. Betreuungsform zu differenzierenden Gebührenmodelle für reguläre Betreuungsleistungen berücksichtigt; Kommunen, die im jeweiligen Bereich grundsätzlich keine Gebühren erheben, sind von der Kompensationsregelung nicht erfasst.“

Nicht alles an diesen Ausführungen ist besonders klar formuliert. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich in jedem Einzelfall die Hälfte der Ausfälle ausgeglichen werden wird.

Das Präsidium des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hatte sich für eine einfach zu handhabende Mittelzuweisung sowie eine Berücksichtigung des Umstands ausgesprochen, dass im Bereich der U3-Betreuung deutlich höhere Elternbeiträge anzusetzen sind als im Ü3-Bereich, für den in der Praxis so gut wie flächendeckend die Beitragsbefreiung für die ersten sechs Stunden greift (mit der Folge niedrigerer Ausfälle bei den verbleibenden beitragspflichtigen Betreuungszeiten). Laut Landesregierung besteht diese darauf, dass die Mittel zum Ausgleich von Beitragsausfällen nur Kommunen zu Gute kommen, in denen ansonsten Elternbeiträge erhoben werden. Die Verbandsgremien haben sich dieser Überlegung nicht verschlossen, weil nur in diesen Fällen ein Beitragsausfall entstehen kann.

Es ist beabsichtigt, Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens in den kommenden Monaten zu klären. Über das Ergebnis werden wir selbstverständlich berichten. Zusammengefasst: Mittel werden fließen, aber wie genau und wann ist noch unklar.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R.

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