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Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

§12 GemHVO enthält seit der Änderung der Vorschrift durch die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung vom 7.12.2016 (GVBl. S. 254) verschärfte Anforderungen an die Vorbereitung von Entscheidungen über Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 und 3 Anforderungen an die Beschlussfassung über Investitionen, erhebliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und regelt in Abs. 2 Voraussetzungen für die Veranschlagung von Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen im Haushaltsplan.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO trifft die Gemeindevertretung die wichtigen Entscheidungen; die laufende Verwaltung besorgt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HGO der Gemeindevorstand. Soweit Entscheidungen über Investitionen von erheblicher Bedeutung und erhebliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu treffen sind, ist diese Entscheidung nach § 12 Abs. 1 GemHVO vorzubereiten. Unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens ein Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Kosten der Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme sowie der Folgekosten, durchzuführen. Hierfür hat die Geschäftsstelle einen „Modell-Folgekostenrechner“ bereit gestellt, der zu Testzwecken ab sofort im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht/ Kommunalfinanzen Arbeitshilfen abgerufen werden.

Für Anregungen und Kritik zur weiteren Gestaltung wären wir sehr dankbar.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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