Eine Arbeitsgemeinschaft aus Vertretern der Kommunen, der Energiewirtschaft sowie der Windkraftbranche haben die wesentlichen Inhalte für einen Mustervertrag zur finanziellen Wertschöpfungsbeteiligung der Gemeinden diskutiert. Ziel ist es, dass die Gemeinden einen rechtssicheren Mustervertrag bei den Verhandlungen mit Windkraftbetreibern zur Hand haben, welcher alle wesentlichen Fragen abschließend klärt. Der DStGB gehört ebenfalls der Arbeitsgemeinschaft an und hat insbesondere eine verlässliche Rechtsnachfolgeregelung gefordert.
Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hatte am 05. Februar 2021 auf Bitten der kommunalen Spitzenverbände zu einem Online-Arbeitskreis mit dem Ziel der Erarbeitung eines Mustervertrags zu § 36k EEG 2021 eingeladen. Teilnehmer waren Vertreter der FA Wind, des DStGB, des DST, des DLT, des VKU, des BDEW, der BEE sowie des BWE.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass alle Beteiligten an einer zügigen Umsetzung interessiert sind. Bei vielen Teilnehmern besteht die Erwartung, dass ein Entwurf erarbeitet wird, der den Kommunen und den Betreibern Rechtssicherheit und Planbarkeit einräumt. Der DStGB hat betont, dass Verhandlungen zwischen Kommunen und Betreibern auf Augenhöhe unabdingbar sind. „Waffengleichheit“ sei mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie für die Kommunen immens wichtig, da § 36k EEG21 ohnehin die Freiwilligkeit des Betreibers der Windenergieanlage voraussetze. Auch müsse ein verständlicher Vertrag formuliert werden, der möglichst alle Fragen zur Wertschöpfungsbeteiligung abschließend regelt. Der DStGB forderte, einen Mustervertrag zu entwickeln, der auch tatsächlich die Akzeptanz fördern könne. Die Teilnehmer wurden darauf hingewiesen, dass der DStGB eine Zweckbindung für die Einnahmen grundsätzlich ablehnt. Jedoch können nach Ansicht des DStGB die Parteien diesen Punkt im Rahmen der Verhandlungen selber im Einzelfall entscheiden. Insofern könne hier vom Muster abgewichen werden.
Zu vielen wesentlichen Inhalten des Vertrags bestand zwischen den Vertretern Einigkeit. Beispielsweise über die Dauer des Vertrags (grundsätzliche Lebenszeit der Anlage) sowie der Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung für die Rechtsnachfolge.
Hierzu wurde intensiv diskutiert, welche Möglichkeiten für eine Rechtsnachfolgeregelung bestehen. Ebenfalls wurde eine Regelung für den Insolvenzschutz angeregt. Die Entstehung und Fälligkeit der Wertschöpfungsbeteiligung wurde auch beraten. So wurde von einem Verband vorgeschlagen, Abschlagszahlungen zu leisten. In einer Jahresendabrechnung solle dann die ermittelte Strommenge (inkl. der fiktiven Menge) mit den geleisteten Zahlungen verrechnet werden. Der DStGB forderte in diesem Zusammenhang, eine verpflichtende, transparente Abrechnung im Vertrag vorzusehen. Weiterhin wurde eine Lösung für den Fall diskutiert, dass sich die Grenzen der ursprünglich projektierten Fläche im Laufe des Zuschlagsverfahrens räumlich verändern.
Die intensivste Diskussion erfolgte jedoch zu den Verträgen eines Betreibers einer WEA mit mehreren Nachbargemeinden. Zum einem ging es um die Berechnung des Flächenanteils der „betroffenen Gemeinden“. Die FA Wind verwies auf die bereits heute bestehende Praxis einiger Bundesländer (M-V). Der DStGB regte an, auf die Flächenberechnung des IKEM zurückzugreifen, welche eine vergleichbare Berechnung im Auftrag des BMWi für den ursprünglich angedachten Bürgerstrom vorgestellt hatte. Danach würde „von oben auf die Anlage geschaut“ und ein Radius von 2.500 Metern um diese gezogen (nur eben keine 15H-Regelung). Die weitaus schwierigere Frage war jedoch, wie mit einem Verzicht einer betroffenen Nachbarkommune zu verfahren sei. Beispielsweise wenn die Gemeinden A und B einen Vertrag mit dem Betreiber für die WEA X schließen und die ebenfalls betroffene Gemeinde C auf einen Vertrag verzichtet (Bsp. der BGM lehnt das Projekt im Wahlkampf ab). Hier wurde die Meinung vertreten, dass durch den Verzicht der Gemeinde C auf einen Vertrag nach § 36k EEG21 mit dem Betreiber deren flächenbezogene Vergütung auf die Gemeinden A und B verteilt werden müsse. Eine andere Meinung ging aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie und des Wortlauts von § 36 k EEG21 davon aus, dass jede Gemeinde nur einen Vertrag für den Anteil ihrer Fläche schließen könne.
Zum weiteren Verfahren
- Die FA Wind hat von der Arbeitsgruppe den Auftrag erhalten, bei drei Kanzleien ein Angebot für einen Mustervertrag einzuholen. Die FA Wind erstellt eine Leistungsbeschreibung für das Angebot, welche kurzfristig mit der AG abgestimmt wird.
- Der Entwurf soll nach einer kurzen Ausarbeitungszeit an alle AG-Teilnehmer weitergeleitet werden, um innerhalb von zwei Wochen die Mitglieder/Gremien der Verbände einzubinden.
- Anfang März soll dieser Entwurf in der AG beraten und das weitere Vorgehen abgestimmt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go
