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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Praktische Anwendungsprobleme der Verschonungsregelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 HessKAG

Aus unserem Mitgliedsbereich wurde im Zusammenhang mit der Einführung der wieder-kehrenden Straßenbeiträge die Frage an uns herangetragen, wie die gesetzliche Verschonungsregelung in § 11 a) Abs. 6 Satz 1 HessKAG „… oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden“ auszulegen ist. Insoweit stellt sich die Frage, ob unter diese Verschonungsregelung auch Grundstücke fallen, die ein privater Erschließungsträger als voll erschlossen verkauft und die Erschließungskosten in die Kaufverträge eingerechnet hat, gegebenenfalls auch ohne diese explizit auszuweisen.

Der reine Gesetzeswortlaut des § 11 a) Abs. 6 HessKAG spricht zunächst dagegen. Denn dort wird ausgeführt, dass die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen haben, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. Bei Erschließungsverträgen werden allerdings keine Kosten geleistet, sondern der Erschließungsträger stellt die Anlagen selbst her und übergibt sie dann in der Regel unentgeltlich an die Gemeinde. Dritte, die wiederum vom Erschließungsträger ihre Grundstücke erwerben, kaufen diese Grundstücke in der Regel „voll erschlossen“, so dass auch hier keine Kosten explizit für die erstmalige Herstellung – und schon gar nicht an die Gemeinde selbst – gezahlt werden.

Allerdings könnte es dem Sinn und Zweck der Regelung, die Grundstückseigentümer mit der „doppelten“ Belastung von Kosten freizustellen, entsprechen, die Verschonungsreglung auch auf solche Grundstücke anzuwenden, welche über einen Erschließungsträger als voll erschlossen verkauft werden.

Die Gesetzesbegründung (Drucksache 18/5453, Seite 22) erläutert lediglich, dass die Neuregelung des § 11 a) Abs. 6 Überleitungsregelungen vorsieht, so dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs- oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht sogleich zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen. Ob hiermit lediglich Erschließungs- oder Straßenbeitragsbescheide bzw. Ablöseverträge gemeint sind oder auch Erschließungsverträge hierunter fallen sollen, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen.

In Rheinland-Pfalz steht die Verschonungsregelung im Ermessen der Gemeinden, so dass hierzu auch keinerlei Rechtsprechung aus diesem Bundesland herangezogen werden könnte.

Da diese Frage bei der Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen allerdings erhebliche Bedeutung erlangen dürfte, da dies Auswirkungen auf die gesamte Kalkulation und Rechtmäßigkeit der wiederkehrenden Straßenbeiträge hat, falls im Gemeindegebiet Erschließungsverträge abgeschlossen worden sind, haben wir den Gesetzgeber gebeten, uns seinen Willen und die Motive bei der Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge darzulegen, um im Rahmen der historischen Gesetzesauslegung zu Ergebnissen zu kommen, da weder die grammatikalische noch die systematische oder teleologische Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat.

 

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns zunächst mit Antwortschreiben vom 24.07.2007 nicht erläutert, welchen Willen und welche Motive der Gesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift diesbezüglich verfolgt hat. Vielmehr hat man uns zugestimmt, dass es fraglich sei, ob die Verschonungsregelung im Falle eines vom Grundstückseigentümer von einem privaten Erschließungsträger als voll erschlossen gekauften Grundstücks greifen würde. Weiterhin hat das Ministerium die Auffassung vertreten, die Gemeinde könne in der Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen Beiträge aufgrund von Verträgen oder Herstellungskosten als geleistet gelten bzw. als noch zu leisten gelten würden. Das Ministerium halte es daher für vertretbar, dies bei der satzungsrechtlichen Verschonungsregelung zu berücksichtigen.

Insoweit haben wir das Ministerium erneut angeschrieben und darauf hingewiesen, dass unserer Auffassung nach durch die zwingende gesetzliche Reglung im Wortlaut des § 11 a) Abs. 6 HessKAG („Überleitungsreglung für die dort genannten Fälle zu treffen haben“) in dieser Vorschrift keinerlei Ermessensermächtigung zu erkennen ist, da es sich nicht um eine Billigkeitsmaßnahme, sondern um eine zwingende gesetzliche Vorgabe der Verteilungsregelung handelt. Unserer Auffassung nach ist daher ein Gestaltungsspielraum des kommunalen Satzungsgebers diesbezüglich nicht eröffnet.

Da uns der hessische Gesetzgeber insoweit keine Auskunft zu seinen Motiven bei der entsprechenden Gesetzesregelung erteilte, haben wir darum gebeten, die gesetzliche Regelung des § 11 a) Abs. 6 Satz 1 HessKAG diesbezüglich entweder klarzustellen oder aber das Hessische Kommunalabgabengesetz entsprechend der Regelung in Rheinland-Pfalz zu ändern und § 11 a) Abs. 6 Satz 1 HessKAG wie folgt zu fassen:

„Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden.“

Denn nach einer solchen Gesetzesänderung würde es sich um eine Billigkeitsentscheidung handeln, so dass tatsächlich ein Gestaltungsspielraum des kommunalen Satzungsgebers im Hinblick auf die Überleitungsregelungen eröffnet wäre.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat uns mit Antwortschreiben vom 17.09.2017 mitgeteilt, dass man unseren rechtlichen Ausführungen zwar zustimmen würde, man unserem Vorschlag zur Änderung der zwingend gesetzlichen Vorschrift in eine „Kann“-Regelungen jedoch nicht beitreten könne, denn dann könnten die Gemeinden nach Belieben auf solche Regelungen verzichten.

Letztendlich bleibt festzustellen, dass nach unserer Rechtsauffassung die in Hessen zwingende gesetzliche Vorschrift keinerlei Ermessenspielraum eröffnet und daher voll gerichtlich überprüfbar ist, was dazu führt, dass die Rechtsprechung hier im Zweifelsfalle erst in mehreren Jahren Klarheit schaffen wird.

Wir empfehlen unseren Kommunen daher dringend, das diesbezügliche Vorgehen bei der entsprechenden Kalkulation vorab mit ihrer Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.

Der Schriftverkehr mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist unter folgendem Link abrufbar:

www.hsgb.de/abgabenrecht

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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