Der Hessische Landtag hat nunmehr das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz, folgend: FBAG) beschlossen.
Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums unterbleibt in 32 Städten und Gemeinden die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe, da in diesen Gemeinden keine Sozialmietwohnungen oder Wohnungsfürsorgewohnungen vorhanden sind. Dies betrifft die Städte und Gemeinden Abtsteinach, Gorxheimertal, Lautertal (Odenwald), Fischbachtal, Schmitten/Ts., Flörsbachtal, Hasselroth, Rodenbach, Hesseneck, Rothenberg, Sensbachtal, Kiedrich, Schöffengrund, Angelburg, Ebsdorfergrund, Münchhausen, Steffenberg, Wohratal, Feldatal, Schwalmtal, Rasdorf, Breitenbach am Herzberg, Hauneck, Liebenau, Nieste, Neuental, Schrecksbach, Schwarzenborn, Haina (Kloster), Rosenthal, Berkatal, Weißenborn.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 FBAG sieht grundsätzlich vor, dass die erstmalige Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe beginnend zum 1. Juli 2016 erfolgen soll. Satz 2 der Vorschrift lässt es zu, dass die Festsetzung aus dringenden Gründen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, wobei sie spätestens bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen soll (§ 7 Abs. 2 Satz 2 FBAG).
Wie im Eildienst Nr. 10 – ED 137 – vom 15.10.2015 berichtet, hatte sich der Hessische Städte- und Gemeindebund dafür eingesetzt, dass entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung nicht alle Städte und Gemeinden ausnahmslos zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet werden. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber indes nicht gefolgt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FBAG bleibt es dabei, dass die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe den Gemeinden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) übertragen wird. Auch der zwischenzeitlich zur Anhörung an die kommunalen Spitzenverbände übermittelte Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes sieht vor, dass grundsätzlich sämtliche Städte und Gemeinden in Hessen zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet werden.
Damit bleibt als einzige Möglichkeit zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands der einzelnen Städte und Gemeinden, dass diese durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des 4. Abschnitts des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vereinbaren, dass eine Gemeinde die Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt. Diese Möglichkeit sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 FBAG vor. Die Übernahme der Aufgabenwahrnehmung ist vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 FBAG). Daneben ist es nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULKV) auf Grundlage auch zulässig, die bloße Durchführung der Aufgabe im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu übertragen.
Zwischenzeitlich hat das HMUKLV sich an die Mitgliedsgemeinden des Hessischen Städtetags sowie des Hessischen Städte- und Gemeindebundes gewandt und insbesondere auf die bereits angesprochene Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit zur Begrenzung des mit der Erhebung verbundenen Verwaltungsaufwands hingewiesen. In diesem bereits durch Rundmail vom 09.12.2015 weitergegebenen Schreiben weist das Ministerium aber auch darauf hin, dass die Landesregierung die Möglichkeit hat, durch Rechtsverordnung Gemeinden zu bestimmen, in denen die Fehlbelegungsabgabe nicht erhoben muss. Dies sei jedoch nur in begründeten und engen Ausnahmefällen möglich. Solche seien gegeben, wenn der Verwaltungsaufwand trotz interkommunaler Zusammenarbeit in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Aufkommen stehe. Dies müssten die betroffenen Gemeinden substantiiert darlegen. Weiter wird wörtlich ausgeführt:
„Neben den Informationen, die dem Land bereits vorliegen, sind weitere kommunalen Angaben notwendig, die vom Land geprüft werden, insbesondere zur Mietdifferenz der Sozialmiete und des Höchstbetrags sowie Aussagen zur interkommunalen Zusammenarbeit. Auch eine kurze Rest-Bindungsdauer der betroffenen Sozialmietwohnungen, bspw. wegen freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung der Förderdarlehen, kann relevant sein.“
Das HMUKLV ist allerdings der Auffassung, dass die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe grundsätzlich erfolgen muss und die Erhebung im Wege interkommunaler Zusammenarbeit Vorrang vor einer Befreiung haben muss. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe.
Sofern die Gemeinden Angaben zu den genannten Kriterien für eine Befreiung machen können, sind diese spätestens bis zum 29. Januar 2016 an das HMUKLV zurück zu melden.
Das Schreiben des HMUKLV vom 7.12.2015 hatten wir bereits per Rundmail an die betroffenen Städte und Gemeinden weitergeleitet; es ist nachfolgend noch einmal wiedergegeben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
