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Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe

Das Hessische Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFoG) war befristet und lief mit Ablauf des 30. Juni 2011 aus. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte sich für eine Verlängerung des Gesetzes und für die Beibehaltung der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe ausgesprochen.

Nunmehr liegt u. a. ein Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz, FBAG) vor (LT-Drucks. 19/2162).

Ziel ist die Vermeidung von Fehlförderungen im sozialen Mietwohnungsbau. Mieterinnen und Mieter, die trotz eines höheren Einkommens in einer sozialen Mietwohnung verbleiben, sollen mit der Fehlbelegungsabgabe zusätzlich zur (subventionierten) Miete einen Ausgleich an die Gemeinde zahlen, der dem inzwischen ungerechtfertigten Mietvorteil entspricht. Dadurch erhalten die Gemeinden zusätzliche finanzielle Mittel, die sie für den sozialen Mietwohnungsbau einsetzen sollen. Allerdings bringt die Erhebung der Abgabe auch einen Verwaltungsaufwand mit sich, der wie nach früherem Recht grundsätzlich mit 15% des Aufkommens als Verwaltungskostenpauschale abgegolten werden soll. In einer Vielzahl von Städten und Gemeinden ist zu erwarten, dass die Erhebungskosten im Vergleich zum Ertrag unverhältnismäßig ausfallen. Deshalb ist es nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, in solchen Fällen von der Erhebung der Abgabe abzusehen.

Während die Erhebung der Abgabe bis Ende 2011 zuletzt für 57 Städte und Gemeinden vorgesehen war, sieht der Gesetzentwurf nunmehr vor, dass grundsätzlich die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe „den Gemeinden“ als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 HGO übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs des FBAG, folgend: FBAG-E).

Allerdings sieht § 14 Nr. 1 FBAG-E vor, dass die Landesregierung den Kreis der Gemeinden, in denen eine Fehlbelegungsabgabe nicht zu erheben ist, durch Rechtsverordnung festlegen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass zu erwarten ist, dass der Verwaltungsaufwand, auch im Falle einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem 4. Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG, gemeint ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung) in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Aufkommen steht.

Zu dem Gesetzentwurf hat der Hessische Städte- und Gemeindebund dergestalt Stellung genommen, dass die Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe angesichts der verbreitet angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings dürfe das Gesetz keinen Zwang zur interkommunalen Zusammenarbeit vorsehen. Vielmehr bedürfe es einer klaren Aussage, dass Städte und Gemeinden, in denen die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, auf Dauer von der Erhebungspflicht ausgenommen sind. Auch müsse die Prüfung entfallen, ob ggf. mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Grundlage des KGG die Unwirtschaftlichkeit entfiele. Der so ausgeübte Zwang zur kommunalen Zusammenarbeit – noch dazu in einer bestimmten vorgegebenen Rechtsform – ist mit der kommunalen Organisation insoweit nicht vereinbar. Ein Entwurf für eine derartige Rechtsverordnung liegt auch noch nicht vor. Alternativ wäre entsprechend der ab dem Jahr 2013 erfolgten Hochzonung der Aufgaben der Wohngeldstelle auf die Landkreise zu erwägen, ob für kleinere kreisangehörige Gemeinden die Aufgabe der Erhebung auf die Landkreise übertragen wird. Dies wäre insbesondere dann eine Option, wenn der Gesetzgeber an der Auffassung festhält, eine mögliche flächendeckende Erhebung der Fehlbelegungsabgabe sicherstellen zu wollen. Im Sinne dieser vorgenannten Überlegungen hat sich der Hessische Städte- und Gemeindebund gegenüber Landtag und Landesregierung geäußert.

Aufgrund der Rückmeldungen aus dem Mitgliederbereich hat der Hessische Städte- und Gemeindebund sich in der mündlichen Anhörung vom 12.10.2015 auch für eine spätere Einführung der Fehlbelegungsabgabe ausgesprochen, da ausweislich der Rückmeldungen aus der Mitgliedschaft einige Monate Vorlauf für die Vorbereitung der Erhebung der Abgabe erforderlich sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aktuell noch nicht sicher abgeschätzt werden kann, welche Städte und Gemeinden schlussendlich zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet sein werden. Sobald hier Konkreteres zu berichten ist, werden wir darüber unverzüglich informieren.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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