Seitens des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration werden die Träger von Kindertageseinrichtungen mit Schreiben vom 02.08.2021 darauf hingewiesen, dass seit dem 25.06.2021 die Aufnahme von offenen und teiloffenen Konzepten in den Kinderbetreuungseinrichtungen wieder möglich sind. Coronabedingte Einschränkungen des Regelbetriebs sind derzeit weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich. Allerdings sind die allgemeinen Hygieneregelungen weiterhin zu beachten. Weitergehende Maßnahmen können durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt anlassbezogen aufgrund akuter örtlicher Situationen getroffen werden. Nach Auffassung des Hessisches Ministeriums für Soziales und Integration besteht zurzeit keine rechtliche Grundlage aufgrund derer Träger oder Kindertagespflegepersonen weitergehende coronabezogene Einschränkungen für den Zugang zu den Angeboten der Kinderbetreuung festlegen dürften.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle sind jedoch satzungsrechtliche Beschränkungen aufgrund der Spielräume für Satzungsregelungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssten sich aber evtl. an anderen Rechtsvorschriften messen lassen. Ob und inwieweit zugangseinschränkende Satzungsregelungen daher rechtlich Bestand haben, ist derzeit jedoch gerichtlich noch nicht geklärt worden.
Im Übrigen verweisen wir auf das Schreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 02.08.2021 mit den Erläuterungen zur Wiederaufnahme des Regelbetriebes, die zu finden sind auf unserer Internetseite unter www.hsgb.de/Fachinformationen/Soziales und Gesundheit vom 03.08.2021 unter der
Überschrift Wiederaufnahme des Regelbetriebs in der Kinderbetreuung
Trägerschreiben des Hessischen Sozialministeriums.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Bü./Dr.R./Rau./Ju.
