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Widersprüche und Aussetzungsanträge wegen Grundsteuer

Viele Gemeinden haben ihre Grundsteuerbescheide für 2025 an die Steuerpflichtigen bekanntgegeben. Vielerorts gibt es jetzt Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. Was sind die rechtlichen Grundlagen? Hierzu hatten wir bereits im HSGB Kompakt Meldung Nr. 4/2025 vom 13.1.2025 berichtet. Nachfolgend eine Aktualisierung zu häufig gestellten Fragen.

Allgemeines Prüfschema für Widersprüche

Diese Prüfschritte sind zu bearbeiten:

  1. Zulässigkeit des Widerspruchs
    1. Wurde der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt (per E-Mail reicht nach ganz überwiegender Meinung nicht!)
    2. Wenn die Steuerfestsetzung eine Rechtsbehelfsbelehrung trug: Erfolgte die Einlegung binnen eines Monats seit Bekanntgabe? (sonst Bestandskraft)
  1. Begründetheit: Wurden…
    1. aus dem Grundsteuermessbescheid die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen (d.h. sind Steuergegenstand und –pflichtiger richtig aus dem Messbescheid übernommen?),
    2. Ist der Hebesatz unrichtig (falsch aus der Satzung übernommen) oder
    3. ungültig (dafür gibt es in der Regel keine Anhaltspunkte) oder
    4. der Hebesatz und der Messbetrag korrekt multipliziert oder
    5. ist die Steuer verjährt (kommt für die 2025 festgesetzte Grundsteuer für 2025 nicht in Betracht)?

Deutlich wird, dass eine Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung so gut wie nicht eintreten kann.

 

Kein Problem mit der Übergangsfrist des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Eine Weitererhebung der Grundsteuer auf Grundlage von Messbescheiden nach dem bis 31.12.2024 in Kraft befundenen Grundsteuerrecht ab 1.1.2025 nicht zulässig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 10.4.2018 Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – juris festgestellt. Ziff. 3 des amtlichen Urteilstenors lautet:

„Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen (d.h. nach dem 31.12.2024, D.R.) dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.“

Sehr vereinzelt vertreten Steuerpflichtige die Auffassung, dass davon auch die nunmehr von den Finanzämtern vorgenommenen Feststellungen von Messbeträgen auf den 1.1.2022 betroffen sind. Das ist aber falsch, weil diese neuen Bewertungen nicht auf Grundlage der vom BVerfG verworfenen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG) ergangen sind.

 

Kein Fall für die Gemeinde: Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid

Einwendungen gegen den Steuermessbescheid sind allein beim Finanzamt durch Einspruch anzubringen. Die Gemeinde kann derlei im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigen, denn sie ist an den Messbescheid gebunden.

 

Vor Erlass des Widerspruchsbescheids: Anhörungsverfahren

Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides ist grds. das Anhörungsverfahren nach § 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) durchzuführen. Allerdings Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HessAGVwGO kann von der Anhörung u.a. abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheint und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten lässt; nach Satz 2 dieser Vorschrift entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses über das Absehen von der Anhörung. Dass die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer zu dieser Vorgehensweise anzuhören wäre, ist gesetzlich nicht geregelt.

Von daher kann die oder der Vorsitzende des zuständigen Anhörungsausschusses erwägen, für eingehende Widersprüche gegen Festsetzungen der Grundsteuer generell ein entsprechendes Vorgehen – Verzicht auf eine Anhörung – umzusetzen. Das könnte die oder der Vorsitzende des Ausschusses in eigener Zuständigkeit tun. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des HessAGVwGO wurde der bzw. dem Ausschussvorsitzenden die Möglichkeit eingeräumt, nach pflichtgemäßem Ermessen die Anhörung auf Fälle zu beschränken, in denen die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend geklärt ist und in denen eine gütliche Erledigung des Widerspruchs auf der unteren Verwaltungsebene denkbar ist (so die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/2596 S. 1). Da die Sach- und Rechtslage in Grundsteuer-Angelegenheiten in aller Regel klar sein wird und eine gütliche Einigung weder zu erwarten noch sinnvoll ist, kommt ein Verzicht auf das Anhörungsverfahren in Betracht.

 

Achtung: Keine Erhebung von Gebühren für den Widerspruchsbescheid

Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht gebührenfrei (§ 14 Abs. 3 HessAGVwGO).

 

Aussetzung der Vollziehung

Vereinzelt beantragen Steuerpflichtige auch die Aussetzung der Vollziehung.

Soweit solche Anträge auf § 361 der Abgabenordnung (AO) gestützt werden, stellt dies gegenüber den Gemeinden bei der Erhebung von Realsteuern wie der Grundsteuer keine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage dar. Denn als Bestandteil des Sechsten Teils der AO ist § 361 AO nach § 1 Abs. 2 AO nur hinsichtlich seines Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Mit Blick auf die Aussetzung sind diese Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist nach § 361 Abs. 3 der insoweit auch auf die Grundsteuer als Realsteuer anzuwendenden Abgabenordnung (AO) auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen; der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Soweit das Finanzamt die Vollziehung aufgrund der Anfechtung des Grundlagenbescheids nicht ausgesetzt hat, ergibt sich aus diesem Umstand keine Pflicht zur Aussetzung des Steuerbescheids der Gemeinde.
  • In Betracht kommt dem Grunde nach die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das ist statthaft und die Gemeinde ist die für die Entscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde.

Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (nur) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Soweit die Gemeinde aus dem Grundlagenbescheid des Finanzamts in Anwendung des von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes der Grundsteuer die richtigen Folgerungen gezogen und die Steuerschuld zutreffend errechnet hat, bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheides der Gemeinde (s. zur Rechtslage im Detail HSGB Kompakt Nr. 4/2025 vom 13.1.2025).

Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum durch eine spätere Rückzahlung wiedergutzumachen sind und keine überwiegenden öffentlichen Belange der Aussetzung entgegenstehen, wenn z.B. die Zahlung zur Insolvenz oder zur Existenzvernichtung führen würde. Das wäre aber seitens des Steuerpflichtigen im Detail zu belegen.

 

Soweit eine Aussetzung dem Grunde nach in Betracht käme, wäre dann auch noch über eine mögliche Sicherheitsleistung zu entscheiden.

 

Anträge auf Stundung

Bezüglich der in § 222 AO geregelten Stundung verweist § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO zwar auf diese Vorschrift, aber die Stundung erfordert das Vorliegen einer unbilligen Härte. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Dass die Grundsteuerlast sich für die Bürger in Einzelfällen stark erhöht oder vervielfacht hat, genügt nicht allein als Begründung für eine unbillige Härte.

 

 

Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens

Die Vorschrift zum Ruhenlassen des Verfahrens in § 363 AO findet keine Anwendung, da § 1 Abs. 2 AO für die Grundsteuer als Realsteuer nicht auf diese Norm verweist. Die Verwaltungsgerichtsordnung hingegen kennt kein Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Eine rein faktische Nichtbearbeitung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Widerspruchsführers erfolgen, da sonst die Erhebung einer Untätigkeitsklage droht.

 

Anträge auf stillschweigende Verlängerung der Zahlungsfrist

Für Anträge dieser Art existiert keine gesetzliche Grundlage, sie sind deshalb abzulehnen.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abt. 1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

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