Vermehrt werden durch die Abgabenpflichtigen Widersprüche gegen die Festsetzung von Zinsen nach der Abgabenordnung (AO) eingelegt. Sie machen geltend, die in § 238 AO festgelegte Zinshöhe sei verfassungswidrig.
Wir empfehlen, diese Widersprüche zurückzuweisen.
Durch § 238 Abs. 1 Satz 1 AO wird der Zinssatz typisierend (und pauschalierend) auf 0,5 % pro Monat festgelegt. An diese gesetzliche Vorgabe ist die Gemeinde bei der Festsetzung von Zinsen ausnahmslos gebunden, soweit nicht spezielle Erlassgründe eingreifen (§§ 163, 227 AO). In einem jüngst ergangenen Urteil des FG Düsseldorf (vom 10.03.2016, Az.: 16 K 2976/14 AO – juris, Randnr. 18) insoweit auf die Zinsen für das Neugeschäft der deutschen Banken für Kredite mit privaten Haushalten abgestellt und ergänzend der für Zinsbindungen von über 5 Jahren maßgebliche Zinssatz herangezogen.
Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich der gesetzliche Zinssatz nach wie vor als angemessen dar (FG Düsseldorf a. a. O., die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da insoweit Revision eingelegt ist – Az.: III R 10/16). Die Effektivzinssätze für das Neugeschäft bei Konsumentenkrediten an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von ein bis fünf Jahren lag ausweislich der unter Bundesbank.de abrufbaren Zinsstatistik im Jahr 2014 zwischen 5,47 und 4,89 %. Bei einer Zinsbindung von über 5 Jahren lagen die entsprechenden Schwankungsbreiten sogar zwischen 7,21 und 8.22 %.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings in einem Beschluss vom 19.02.2016, Az.: X S 38/15 (PKH) klar und deutlich Folgendes ausgeführt:
„Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes besitzt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, denn sie ist in der Rechtsprechung des BFH sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits geklärt, und zwar mit Erwägungen, die jeweils auch für den im Streitfall maßgebenden Zeitraum Geltung beanspruchen. Der Senat verkennt nicht, dass trotzdem auch in der Fachöffentlichkeit die innere Rechtfertigung dieses Zinssatzes angesichts der nun seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase immer wieder beanstandet wird. Diese Kritik beachtet weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu.“
Weiter hat der BFH in der zitierten Entscheidung (Randnr. 28 der bei juris veröffentlichten Fassung) erneut bekräftigt, dass es unangemessen wäre, als Vergleichsmaßstab zum gesetzlichen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich den jeweils aktuellen Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind. Das bedeutet, dass bei einer Beurteilung des gesetzlichen Zinssatzes anhand der Marktverhältnisse einerseits die üblichen Zinssätze etwa für Dispositionskredite und andere revolvierende Kredite, andererseits die Renditemöglichkeiten von Anlageformen außerhalb der reinen Geldanlage zu berücksichtigen sind. Zieht man nun ergänzend die in der Zinsstatistik ausgewiesenen Zinsen für Überziehungskredite heran, ergeben sich im Zeitraum 2014 Zinssätze von 9,22 bis 9,53 %, für die Einlagenzinssätze weist die Statistik insoweit Sätze von 0,22 bis 0,33 % bei täglicher Fälligkeit, 0,37 bis 0,7 % bei einer Laufzeit bis einem Jahr und 1,09 bis 1,52 % bei einer Laufzeit über zwei Jahren aus.
In dieser Gesamtbetrachtung wird mehr als deutlich, dass sich der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zins nicht als überhöht darstellt. Nur ergänzend sei insoweit aus Sicht des kommunalen Steuergläubigers darauf verwiesen, dass derselbe Zinssatz – völlig unbeanstandet – auch für Erstattungszahlungen zugunsten des Steuerpflichtigen Geltung beansprucht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
