Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt Folgendes mit:
„In der Vergangenheit sind immer wieder Fragen zum Widerspruchsverfahren im Rahmen der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe aufgetreten. Ich gebe daher folgende klarstellende Hinweise:
Zuständig für den Erlass des Widerspruchbescheids ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Gemeinde, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist. Bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe handelt es sich um eine Weisungsaufgabe nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung. Fachaufsicht und damit nächsthöhere Behörde ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium (vergleiche § 11 Abs. 1 FBAG).
Das Widerspruchsverfahren bestimmt sich nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Es sind insbesondere die §§ 7 ff. des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO (HessAGVwGO) zu beachten. Vor Entscheidung über den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ist die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer grundsätzlich durch einen Ausschuss oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich anzuhören und zwar vor Entschließung nach § 72 VwGO, ob dem Widerspruch abgeholfen wird. Die Ausschüsse werden bei den Städten mit 30.000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern gebildet. Bei Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird der Ausschuss bei den Landräten als Behörde der Landesverwaltung gebildet (§ 7 Abs. 2 HessAGVwGO). Die Gemeinde kann insbesondere von der Anhörung absehen, wenn sie den Widerspruch für begründet hält (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 HessAGVwGO).“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
