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Whistleblower-Richtlinie bzw. Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

Im Eildienst Nr. 2 – ED 17 vom 20.02.2020 haben wir über die sog. Whistleblower-Richtlinie informiert und darauf hingewiesen, dass die betreffende EU-Richtlinie innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss. Diese Frist endet am 17. Dezember 2021.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG- mit dem die Whistleblower-Richtlinie umgesetzt werden sollte, scheiterte jedoch, so dass die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland nicht mehr rechtzeitig erfolgen wird.

Zurzeit gibt es somit nichts Neues zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie, die weiterhin abgewartet werden muss. Über neue Informationen dazu werden wir umgehend berichten.

Bis dahin gelten die jeweiligen nationalen gesetzlichen Regelungen, wie z. B. § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht), Einhaltung der Dienstwege, Remonstration § 36 BeamtStG usw.  Die interne Meldung hat grundsätzlich Vorrang vor einer externen Meldung. Bei ungerechtfertigten missbräuchlichen Meldungen sind Sanktionen möglich.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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