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WHG-Änderung im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 10.11.2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zugestimmt. Der Bundestag folgt damit der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses, wonach der Gesetzestext nochmals präzisiert wurde. Kommunen sollen künftig Trinkwasserbrunnen nicht nur in Innen- sondern auch in Außenbereichen schaffen. Dies ist aus kommunaler Sicht kritisch zu sehen.

Damit hat sich die Bundesregierung auf eine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Umsetzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 der EU-Trinkwasserrichtlinie geeinigt. Die neue Regelung zielt darauf ab, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern öffentlichen Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu gewähren.

Das beschlossene Gesetz legt fest, dass künftig zur öffentlichen Wasserversorgung, als einer Aufgabe der Daseinsvorsorge, auch die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen gehört, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Im Entwurf war zunächst vorgesehen, dass eine Bereitstellung durch Innen- oder Außenanlagen erfolgen kann. Der Umweltausschuss hat empfohlen, das Wort „oder“ durch das Wort „und“ zu ersetzen. Dem ist der Bundestag gefolgt.

Die vergangenen Hitzeperioden haben gezeigt, dass andauernde Hitzewellen kein seltenes Ereignis mehr in Deutschland sind. Extremwetterereignisse werden in Zukunft häufiger und intensiver sein. Der Zugang zu Trinkwasser ist in diesem Kontext daher von großer Bedeutung. Der DStGB unterstützt grundsätzlich das Ziel, Trinkwasser im öffentlichen Raum zur Verfügung zu stellen. So haben Städte und Gemeinden in Deutschland in den vergangenen Jahren auf freiwilliger Basis bereits mehr als 1.300 öffentliche Trinkwasserspender errichtet.

Im Rahmen der Verbändeanhörung hat der DStGB betont, dass auch auf vorhandene Innenanlagen zur Umsetzung der Regelung zurückgegriffen werden muss. Dies wurde auch im Entwurf der Bundesregierung berücksichtigt. Der Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.11.2022 jedoch empfohlen, im § 50 Abs. 1 S. 2 WHG das Wort „oder“ durch das Wort „und“ zu ersetzen. Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit eines durchgängigen Zugangs zu Trinkwasser erhalten. Der DStGB hatte sich im Rahmen der Anhörung für eine flexible Regelung im Sinne einer „oder-Regelung“ ausgesprochen.

Umso wichtiger ist aus kommunaler Sicht nun, dass in der Praxis die Verhältnismäßigkeit und der eröffnete Ermessensspielraum in der Umsetzung gewahrt bleiben. Die Erforderlichkeiten stellen sich in hochverdichteten Großstädten anders dar als in kleinen Gemeinden in ländlichen Regionen.

Auch wenn die Regelung den Kommunen hinsichtlich der Lage, der Zahl und der Art der Trinkwasserbrunnen eine gewisse Flexibilität einräumt, soll die Finanzierung nach der Gesetzesbegründung im Wesentlichen durch die Kommune erfolgen. Die geschätzten Kosten zur Umsetzung der Regelung von einmalig insgesamt 15 Millionen Euro und einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 1 Millionen Euro können jedoch nicht allein von den Kommunen aufgebracht werden. Es braucht auskömmliche Förderprogramme des Bundes und der Länder nicht nur zur Finanzierung der Errichtung, sondern auch zur Finanzierung der Folgekosten.

Abteilung 2.2 – Vo/SB/YK

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