Startseite Wettbürosteuer: Oberverwaltungsgerichte beurteilen Zulässigkeit unterschiedlich

Wettbürosteuer: Oberverwaltungsgerichte beurteilen Zulässigkeit unterschiedlich

Dürfen Gemeinden eine Wettbürosteuer erheben? Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied am 13. April 2016 (14 A 1599/15) dafür; der VGH Baden-Württemberg am 28. Januar 2016 dagegen. Das OVG NRW hat jetzt zwecks höchstrichterlicher Klärung die Revision zum BVerwG zugelassen. Nach Kenntnis der Geschäftsstelle hatten auch einige hessische Städte und Gemeinden die Einführung einer derartigen Steuer zumindest geprüft.

  1. Auffassung des VGH Baden-Württemberg

Der VGH Baden-Württemberg hatte in zwei Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Satzungen der Städte Mannheim und Lahr über die Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam sind. Die Antragsteller und Kläger, Betreiber von Wettbüros im Gebiet der jeweiligen Städte, wandten sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machten insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Der VGH Baden-Württemberg vertrat dabei die Auffassung, dass eine Aufwandsteuer an einen privaten Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands anknüpfen muss. Dies entspricht insoweit noch der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts wie z. B. zu zahlende Eintrittsgelder dürfe, so der VGH Baden-Württemberg, in diesem Zusammenhang aber nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros. Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Besonders kritisch hat sich der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung mit der in den zugrunde liegenden Satzungen angelegten Beschreibung des Steuergegenstandes auseinandergesetzt. Insbesondere die in den Satzungen angesprochene Variante des “Ermöglichen des Mitverfolgens der Wettereignisse“ gehe kein entgeltlicher Aufwand einher. Ein von unserer Geschäftsstelle insoweit erarbeiteter Entwurf einer derartigen Wettbürosteuer sieht diese Möglichkeit allerdings auch nicht vor. Soweit Städte und Gemeinden also ggf. die Formulierungen des Entwurfs der Geschäftsstelle übernommen haben, sind die tragenden Erwägungen des VGH Baden-Württemberg nicht unmittelbar übertragbar.

  1. Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen, wo ebenfalls einige Städte und Gemeinden vergleichbare Steuern eingeführt haben, hatte das VG Gelsenkirchen in erster Instanz die Rechtmäßigkeit einer Wettbürosteuer bestätigt (Urt. v. 30.07.2015, Az.: 2 K 1556/15 – juris, das VG hat die Berufung von sich aus zugelassen, eine Entscheidung steht insoweit noch aus). Diese Entscheidung über die einschlägige Satzung der Stadt Dortmund hat das OVG Nordrhein-Westfalen jetzt bestätigt. In der Pressemitteilung des OVG heißt es dazu überzeugend:

Nach Auffassung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbüro­steuer verfassungsgemäß. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Ver­waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wett­bürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden fi­nanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen. Unerheblich sei weiter, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt sei. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer – wie hier der Vergnügungssteuer – erforderli­che Aufwand liege auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert würden. Abgesehen davon, dass Wettbüros ‑ ähnlich wie Spielhallen ‑ häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz. Da nur geschätzt werden könne, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten, sei auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

Das einschlägige Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes verwendet ebenfalls den vom OVG Nordrhein-Westfalen verwendeten Flächenmaßstab.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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