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Wettbürosteuer: Bundesrechtlich ausgeschlossen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nunmehr die schriftlichen Urteilsgründe zum Urteil vom 20.9.2022 (Az. 9 C 2.22) veröffentlicht (zum Urteil: Eildienst Nr. 13 – ED 158 vom 5.10.2022). Danach ist die sog. Wettbürosteuer nach dem Einspielergebnis bundesrechtlich deshalb ausgeschlossen, weil sie der bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Lotteriesteuer gleichartig ist und damit gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) verstößt. Zuvor hatte das BVerwG bereits einen zuvor gebräuchlichen Flächenmaßstab als nicht hinreichend realitätsgerecht verworfen und gerade unter diesem Punkt den Maßstab des Einspielergebnisses als realitätsgerechter bezeichnet (Urt. v. 29.6.2017 Az. 9 C 7/16, wir berichteten im Eildienst Nr. 8 – ED 153 vom 20.7.2017).

Mit dieser Entscheidung des BVerwG dürfte die Frage der Zulässigkeit der Wettbürosteuer auf absehbare Zeit geklärt sein. Eine Richtervorlage des Finanzgerichts Bremen an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erledigte sich durch Rücknahme der finanzgerichtlichen Klage (FG Bremen, Beschl. v. 3.9.2021 Az. 2 K 37/19 (1) – juris).

Nunmehr ist kein Steuermaßstab mehr übrig, der im Einklang mit Bundesrecht stehen könnte.

Daher empfiehlt die Geschäftsstelle des HSGB,

  1. vor Ort bestehende Wettbüro-Steuersatzungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben;
  2. nicht bestandskräftig gewordene (d.h. angefochtene) Steuerfestsetzungen aufzu-
    heben und ggfls. auf diese nicht bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzungen gezahlte Steuern zu erstatten sowie

nicht angefochtene, d.h. bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen bestehen zu lassen und demgemäß insoweit gezahlte Steuern auch nicht zu erstatten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2. Dr.R./Rau/Ju

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