Startseite „Wettbürosteuer“: Aktuelle Rechtsprechung

„Wettbürosteuer“: Aktuelle Rechtsprechung

Die Wettbürosteuer ist eine relativ neu erfundene Art der Vergnügungssteuern. Insbesondere Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hatten hier als „Vorreiter“ gehandelt. Aber auch in Hessen gibt es erste Städte und Gemeinden, die entsprechende Satzungen erlassen haben. In der Sache zielt die Besteuerung auf den Wettaufwand desjenigen, der wettet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sie grundsätzlich für zulässig erachtet, allerdings einen wirklichkeitsnahen Besteuerungsmaßstab angemahnt (Urt. v. 29. 6. 2017 Az. 9 C 7/16 – juris abrufbar auch unter https://www.bverwg.de/de/290617U9C7.16.0). Daraufhin wurde anstelle eines flächenbezogenen vielerorts der Steuermaßstab der getätigten Wetteinsätze verankert.

Dabei verfolgen die Städte und Gemeinden mit der Erhebung der Wettbürosteuer oft ausdrücklich nicht nur Einnahme-, sondern auch örtliche Lenkungszwecke, etwa mit Blick auf städtebauliche Beeinträchtigungen durch Wettbüros (BVerwG a.a.O. Rn. 28).

Die Länder haben nach Art. 105 Abs. 2a GG die Befugnis zur Gesetzgebung über die                                                                                (1) örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,                                                                                                                                     (2) solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern „gleichartig“ sind.

Dieses Besteuerungsrecht hat das Land Hessen auf die Städte und Gemeinden übertragen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben, KAG).

Wettgeschäfte werden auch durch eine bundesrechtlich erhobene Steuer, die Rennwett- und Lotteriesteuer, besteuert. Diese Rennwett- und Lotteriesteuer wird vom BVerwG aber als Verkehrssteuer eingeordnet. Von der Wettbürosteuer werden in der üblichen satzungsmäßigen Ausgestaltung nur solche Wetten erfasst, die gerade in Wettbüros abgegeben werden, also in solchen Einrichtungen, bei denen die Sportereignisse auf Monitoren mitverfolgt werden können. Hierin liegt ein Kriterium, das die Wettbürosteuer von der Steuer des Bundes unterscheidet. Die kommunalen Satzungen tragen so der Vorgabe aus Art. 105 Abs. 2a GG Rechnung, dass die Wettbürosteuer nicht der bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein darf. Nur diese spezielle Form des Wettens in einem Wettbüro qualifiziert das jeweilige örtliche Satzungsrecht als steuerpflichtiges Vergnügen, das sie besteuern will.

Allerdings ist damit für die kommunale Praxis keineswegs alles klar. Denn erstens ist auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit einer Wettbürosteuer anhängig (1.). Zweitens stellen sich für die erhebenden Kommunen vielfältige praktische Abgrenzungsfragen (2.).

  1. Vorlage an das BVerfG

Auf Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 19.06.2019 Az. 2 K 37/19 (1) wird nunmehr auch das BVerfG in einem Verfahren mit der Wettbürosteuer befasst (Az. 1 BvL 3/19). Allerdings dreht sich dieses Verfahren um eine Wettbürosteuer in Bremen, die als Steuermaßstab nicht den Wetteinsatz, sondern die Anzahl der im Wettbüro vorhandenen Monitore zu Grunde legt. Das BVerfG prüft aber im Fall der Zulässigkeit der Richtervorlage die Vereinbarkeit mit dem GG insgesamt. Wann hier eine Entscheidung ergeht, ist nicht absehbar. Über eine etwaige Entscheidung in der Sache werden wir berichten.

 

  1. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

Die zwischenzeitlich vorliegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung musste sich nun mit der Abgrenzung zwischen der bloßen Abgabe von Wettscheinen in einer Wettannahmestelle (steuerfrei) und dem Wetten bzw. Mitverfolgen von Wettereignissen in einem Wettbüro mit einer gewissen Aufenthaltsqualität befassen (dann steuerpflichtig, z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2018 Az. 14 A 1490/16 – juris, auch kostenlos abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/14_A_1490_16_Urteil_20180313.html).

Laut OVG Nordrhein-Westfalen unterscheiden sich Wettbüros und Wettannahmestelle nach folgenden Kriterien (Rn. 22 und 26 der Entscheidung vom 13.03.2018):

„Durch die Möglichkeit, Wettereignisse mit zu verfolgen, unterscheidet sich das Wettbüro von der reinen Wettannahmestelle. Es verlagert durch die Mitverfolgungsmöglichkeit die Wettkampfatmosphäre in die Kommunen und nutzt diese zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten. Eine Mitverfolgungsmöglichkeit setzt daher voraus, dass Wettereignisse im Rahmen einer Fernsehübertragung beobachtet werden können. Dies muss nicht notwendig nur durch live verfolgbare Wettereignisse geschehen, vielmehr genügen auch zeitlich verzögerte Präsentationen, sofern auf live verfolgbare Übertragungen nicht vollständig verzichtet wird. Eine bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung genügen hingegen nicht. Das Wettbüro wird durch dieses Angebot zu einem Treffpunkt, an dem sich Gleichgesinnte über vergangene oder aktuell laufende Wettereignisse und damit verbundene Wettchancen austauschen können. Auch dem, der im Moment gar nicht die Absicht hat zu wetten, soll ein Anreiz geboten werden, sich in das Wettbüro zu begeben, weil er dort die Möglichkeit hat, bewettbare sportliche Ereignisse zu verfolgen, und die Wahrscheinlichkeit besteht, dort gleichgesinnte, nämlich an Pferde- und Sportwetten interessierte Personen zu treffen, mit denen man die Zeit angenehm und nunmehr möglicherweise doch wettend verbringen kann. Dem Wettbüro muss dementsprechend eine gewisse Aufenthaltsqualität zukommen, die z. B. durch Tische, Stühle, Dekoration, Angebot von Getränken und Snacks realisiert werden kann. (…)

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das von dem Kläger betriebene Wettlokal kein Wettbüro, sondern eine reine Wettannahmestelle. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im maßgeblichen Besteuerungszeitraum in dem Lokal keinerlei Fernsehübertragungen stattfanden. Die hinter dem Thekenbereich angebrachten vier Bildschirme zeigten lediglich in tabellarischer Form die kommenden Livewetten sowie die aktuell bewettbaren Ereignisse, deren Spielstände laufend aktualisiert wurden. Hierdurch konnten jedoch keine Wettereignisse mitverfolgt werden, sondern lediglich deren Zwischenergebnisse. Das Mitverfolgen von ständig aktualisierten Zwischenergebnissen steht dem Mitverfolgen von Wettereignissen im Wege einer Fernsehübertragung jedoch nicht gleich. Denn (Zwischen-)Ergebnisse sind keine Wettereignisse, sie dokumentieren lediglich deren Verlauf bzw. Ausgang. Zwar mag auch auf der Grundlage ständig aktualisierter Zwischenergebnisse ein Meinungsaustausch über mit Wettereignissen verbundene Wettchancen stattfinden können. Ein Mitverfolgen eines Wettereignisses muss dessen Miterleben jedoch möglichst nahekommen, um Wettkampfatmosphäre entstehen lassen zu können. Dies ist nur durch eine Fernsehübertragung hinreichend gewährleistet.

Zum Fehlen einer Fernsehübertragung kommt hinzu, dass dem 19 qm großen Wettlokal des Klägers auch keine Aufenthaltsqualität zukommt. Auf der Fläche vor dem Thekenbereich werden keine Sitzgelegenheiten vorgehalten, die zu einem längeren Verweilen und Verfolgen der Zwischenergebnisse einladen würden. Getränke oder Snacks werden nicht angeboten, Kundentoiletten nicht vorgehalten. Die Kunden können lediglich im Stehen die Zwischenergebnisse verfolgen, an den beiden Wettterminals Wetten abschließen oder Wettscheine an einem an der Wand befestigten Schreibbrett ausfüllen und an der Theke abgeben.

Das Lokal ist auch nicht deswegen als Wettbüro zu qualifizieren, weil es mit der ebenfalls von dem Kläger betriebenen, unmittelbar angrenzenden Gaststätte in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stünde. Zwar bietet die Gaststätte die Möglichkeit, Sportereignisse und damit Wettereignisse im Wege von Fernsehübertragungen mit zu verfolgen. Sie bietet mit ihren Sitzgelegenheiten und ihrem Getränkeangebot auch die nötige Aufenthaltsqualität. Zwischen beiden Betrieben besteht jedoch keine räumlich-funktionale Einheit. Sie verfügen zwar über einen gemeinsamen, an der Gebäudeecke befindlichen Treppenaufgang, der durch ein Rollgitter verschlossen werden kann, wodurch die beiden Betriebe nicht unabhängig voneinander geöffnet werden können. Im Übrigen sind sie jedoch baulich voneinander getrennt. Sie verfügen über getrennte Eingänge und keine gemeinsam genutzten Räume. Der Zutritt zum Wettlokal ist – wie auf der Eingangstür deutlich vermerkt ist – nur volljährigen Personen gestattet, während die Gaststätte nach Maßgabe des Jugendschutzgesetzes auch von Minderjährigen betreten werden kann. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei Wettlokal und Gaststätte um getrennte Betriebe.“

Entsprechende Einwände haben Steuerpflichtige nach Kenntnis der Geschäftsstelle aus der Rechtsberatung unserer Mitgliedsstädte und –gemeinden auch in Hessen erhoben.

Fazit: Rechtsfragen rund um die Wettbürosteuer sind absehbar noch für manches Gerichtsverfahren gut.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Nach oben scrollen