Mit Urteil vom 30.11.2023 (Az. 5 A 1290/21) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Konzessionsabgaben innerhalb der Gebührenkalkulation für die Wasserversorgungsanlagen als Einnahmen zu berücksichtigen sind. Mittlerweile liegen die Entscheidungsgründe vor. Der Entscheidung lag ein langjähriger Verwaltungsrechtsstreit hinsichtlich der Berücksichtigung von Konzessionsabgaben im Rahmen der Berechnung von Wasserbenutzungsgebühren zugrunde. In der dort zu beurteilenden Konstellation betrieb die Stadt zwar als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger die Wasserversorgung. Sie bediente sich jedoch hierbei einer privaten GmbH, die auch Eigentümerin des Versorgungsnetzes ist. In dieser Eigenschaft zahlte die private GmbH wiederum Konzessionsabgaben an die Stadt für die Nutzung der öffentlichen Straßen. Die Kosten der Konzessionsabgabe waren wiederum in den Preisen, die die private GmbH dem öffentlich-rechtlichen Versorger für den Betrieb in Rechnung stellte, enthalten.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte in einer ersten Entscheidung vom 11.12.2018 (Az. 5 A 1305/17) geurteilt, dass die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Entgelte für die Fremdleistung der privaten GmbH nicht erforderlich und daher unzulässig überhöht seien, da dort die Konzessionsabgabe in den Preisen enthalten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2021 (Az. 9 C 4.20) die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hof zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging hierbei davon aus, dass die Berücksichtigung der Konzessionsabgabe bei der Preisermittlung der privaten Betreiber-GmbH zulässig sei, mit der Folge, dass es sich hierbei gebührenrechtlich um erforderliche und damit zulässige Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Hess KAG handele.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung nunmehr nicht mehr angenommen, dass die Berücksichtigung der Konzessionsabgaben innerhalb der Preisgestaltung des privaten Betreibers nicht als Fremdleistungen bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden könnten. Vielmehr hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation nunmehr dahingehend geändert, dass innerhalb der Gebührenkalkulation die an die Stadt gezahlten Konzessionsabgaben durch die private GmbH als Einnahme der Wasserversorgungseinrichtung zwingend zu berücksichtigen sind.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in der o.g. Entscheidung folgende Leitsätze aufgestellt:
„Bei der Gebührenkalkulation ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der bei einer Gemeinde als Trägerin der Wasserversorgungseinrichtung und Gebührengläubigerin im Zusammenhang mit der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung anfallenden Ein- und Ausgaben geboten.
Die von einem Fremdleistungsunternehmen zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrswege durch dessen Wasserversorgungsanlagen gezahlte Konzessionsabgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von einer Gemeinde wahrgenommenen Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung. Sie ist bei der Gebührenkalkulation als Einnahme der Gemeinde gebührenmindernd in Ansatz zu bringen.“
Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist die Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in den Entscheidungsgründen nicht überzeugend. Die Auffassung, dass es sich bei der Gemeinde um eine juristische Person handle und daher die an den Gemeindehaushalt gezahlte Konzessionsabgabe unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise auch dem Eigenbetrieb Wasserversorgung bzw. der Einrichtung Wasserversorgung zuzurechnen sei, teilt die Geschäftsstelle nicht. Sie findet nach Auffassung der Geschäftsstelle auch keinen Anhaltspunkt in der Regelung des § 10 HessKAG. Dort findet sich kein Bezug auf den Gesamthaushalt einer Gemeinde, vielmehr bezieht sich der Wortlaut auf die „Einrichtung“. Bei Konzessionsabgaben handelt es sich um Einnahmen, die für die Inanspruchnahme der Straßen durch einen privaten Nutzer entstehen. Dieser Konzessionsabgabe steht keine Leistung der Wasserversorgungseinrichtung an den privaten Nutzer der Verkehrsanlage gegenüber. Nach den Entscheidungsgründen dürfte es im Übrigen auch keine Rolle spielen, in wessen Eigentum die private Betreiber-GmbH steht, sodass infolge der Entscheidung alle Konzessionsabgaben, die für private Leitungen verlangt werden, der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zuzurechnen sein müssten.
Zwar hat die betroffene Kommune mittlerweile (wohl) Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, es ist jedoch gleichwohl anzuraten, zunächst bei der Gebührenkalkulation das Urteil des HessVGH zu berücksichtigen, sofern in den betroffenen Mitgliedskommunen entsprechende Konzessionsabgaben vereinnahmt werden.
1.3 Wa/Ga/Sy
