Mit ED 121 vom 19.05.2021 hatten wir Sie informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.03.2021 eine Klage (BVerwG 9 C 4.20, Urteil vom 23.03.2021) gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation eine sogenannte Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen berücksichtigt werden darf.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen nunmehr vor und sind unter www.bverwg.de abrufbar.
Der VGH Kassel hatte in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 (5 A 1305/17) entschieden, dass die Berücksichtigung der Konzessionsabgabe im Rahmen des mit der NSG vereinbarten Entgelts nicht den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts entspreche. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruht dies auf einer unzutreffenden Auslegung der VO PR Nr. 30/53. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die von der NSG im Zusammenhang mit der Wasserversorgung entrichtete Konzessionsabgabe zu den angemessenen Kosten nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 gehört, die der NSG bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung ihrer Leistung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 LSP entstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass das angefochtene Urteil des VGH Kassel Bundesrecht verletzt, da es insoweit nicht mit Bundesrecht im Einklang steht, als der VGH Kassel einen Verstoß gegen die Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten angenommen hat.
Auch die Höhe der vereinbarten Konzessionsabgabe entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auf der fehlerhaften Auslegung und Anwendung des bundesrechtlichen Preisrechtes beruhe auch das Urteil des VGH Kassel. Dieser habe entscheidungstragend darauf abgestellt, dass wegen des Verstoßes gegen die Vorgaben des öffentlichen Preisrechts der Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gewahrt und der festgelegte Gebührensatz deshalb überhöht sei. Eine weitere selbständig tragende Begründung lasse sich den Urteilsgründen des VGH Kassel nicht entnehmen.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Gebührensatz im entschiedenen Fall überhöht war oder nicht, da es sich hierbei um irreversibles Landesrecht handele. Aus diesem Grund enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zu der Frage, ob die Konzessionsabgabe als Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 10 Abs. 2 S. 2 HessKAG gebührenfähig ist oder nicht.
Zur Frage der Gebührenfähigkeit der Konzessionsabgabe in der vorliegenden Fallgestaltung bleibt also die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten.
Sobald diese Entscheidung mit Gründen veröffentlicht wird, werden wir Sie weiter informieren.
