Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten – Konsequenzen des Beschlusses des OVG Sachsen zur Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat mit Schreiben vom 25.08.2023 die Forstbehörden sowie auch die Kommunalen Spitzenverbände wie folgt über die aus dem Beschluss des OVG Sachsen vom 09.06.2020 – Az. 4 B 126/19 sowie der Entscheidung des EuGHs vom 22.06.2022 – Az. C-661/20 zu ziehenden Konsequenzen wie folgt informiert:
Einführung und Veranlassung
Die naturschutzrechtliche Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten ist in jüngerer Zeit verschiedentlich Gegenstand richterlicher Befassung gewesen. So hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) darüber zu befinden, ob der Forstwirtschaftsplan 2018 der Stadt Leipzig mit den Vorgaben des Natura 2000- Schutzgebietssystems zu vereinbaren war. Anlass war der Antrag einer Naturschutzvereinigung auf einstweilige Anordnung. Das SächsOVG hat mit Beschluss vom 09. Juni 2020 entschieden, dass der Forstwirtschaftsplan in wesentlichen Teilen nicht vollzogen werden darf, bevor eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der antragstellenden anerkannten Naturschutzvereinigung durchgeführt wurde.
Nach dem jüngsten EuGH Urteil zur Forstwirtschaft in Natura 2000 Gebieten vom 22.6.2022 – C-661/20 sind sowohl die Forsteinrichtung selbst als auch die durch besondere Umstände bedingte Holzernte, welche die im Forstbetriebsplan vorgeschriebene Gesamtholzmenge überschreitet, als auch die Notmaßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder oder zur Beseitigung von Schäden oder Schadfaktoren als Pläne oder Projekte im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der FFHRichtlinie anzusehen.
Der Beschluss des SächsOVG sowie das EuGH-Urteil vom 22.06.2022 zur Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten haben die Forstwirtschaft vor die Frage gestellt, ob und inwieweit eine Neubewertung der bisherigen Vorgehensweise hinsichtlich der forstlichen Bewirtschaftung von Wäldern in Natura 2000-Gebieten vorzunehmen ist.
Rechtliche Einordnung und Verpflichtungen
Die Einordnung, ob eine forstwirtschaftliche Maßnahme „verträglich“ mit den Natura 2000-Erhaltungszielen ist und ob eine Projekteigenschaft im Sinne der FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3 und des BNatschG § 34 gegeben ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
Entscheidend für die Bejahung des Projektcharakters ist, ob die forstlichen Maßnahmen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Maßnahmen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind gemäß § 34 Abs. 6 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen und von dieser nach § 34 Abs. 1 BNatSchG vorab einer Verträglichkeitsabschätzung bzw. ggf. nachfolgenden -prüfung zu unterziehen. Dazu hat der Projektträger alle zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen der Behörde vorzulegen. Vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach Anzeige darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.
Auch nach aktueller Rechtsprechung steht außer Frage, dass die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist und in bestimmten Fällen sogar erforderlich sein kann, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der Schutzgüter zu wahren. Das Verschlechterungsverbot (§ 33 Abs. 1 BNatSchG / Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) gilt unverändert wie bisher.
Nunmehr steht jedoch außer Zweifel, dass forstliche Maßnahmen nicht pauschal von der Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit befreit sind, da auch sie in bestimmten Fällen Projekte darstellen und zur erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern führen können. Die grundsätzliche Freistellung von Forsteinrichtungswerken von Verträglichkeitsprüfungen wird vom EuGH in der o.g. Entscheidung als unzulässig erachtet. Der vorherige Abgleich geplanter forstlicher Maßnahmen mit den Natura 2000-Erhaltungszielen sollte daher – soweit nicht ohnehin schon erfolgt – geordnet bzw. strukturiert werden, um unbeabsichtigte erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden und aktenkundig zu machen.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 6 BNatSchG kann zur Anordnung der vorläufigen Einstellung oder zur Untersagung der Durchführung eines Projektes durch die Naturschutzbehörde führen. Das kann – wie im Fall vor dem OVG Bautzen – das Forsteinrichtungswerk und damit die geplante Bewirtschaftung insgesamt betreffen.
Entsprechende Anordnungen sind bußgeldbewehrt. Ferner kann die Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ohne hinreichende Prüfung nach Maßgabe des § 19 BNatSchG auf Kosten des Verursachers zu sanieren sein.
Unterstützung durch Empfehlungen
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Naturschutz (LANA) und Forst (FCK) haben mittlerweile ein gemeinsames Empfehlungspapier mit dem Titel „Konsequenzen des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten“. Dieses Empfehlungspapier soll auch für Hessen als Richtschnur für die weitere Vorgehensweise gelten.
Prüfung geplanter forstlicher Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten durch die Waldbesitzenden im Hinblick auf die Erheblichkeit und die Verträglichkeit
Das LANA-FCK-Empfehlungspapier gibt keine pauschalen Rahmenvorgaben für forstlich zulässige Maßnahmen, da es sich bei der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung in jedem Fall um eine gebietsspezifische Einzelfallbetrachtung (!) handelt. Es liefert Handlungsempfehlungen, wie die Prüfung forstwirtschaftlicher Maßnahmen durch die Waldbesitzenden oder durch deren Dienstleister ablaufen sollte. Dabei werden in dem Empfehlungspapier 3 Fallgruppen unterschieden:
Fallgruppe 1: Maßnahmen, die der Gebietsverwaltung dienen
Maßnahmen, die den Natura 2000-Erhaltungszielen unmittelbar dienen, sind nicht weiter prüfpflichtig. Was aktiv zur Bewahrung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern beiträgt und insgesamt schonend umgesetzt wird, kann dieser Kategorie zugerechnet werden. Das sind die im Natura 2000-Maßnahmenplan aufgeführten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.
Fallgruppe 2: Integrierter Bewirtschaftungsplan
Ein „Integrierter Bewirtschaftungsplan“ liegt vor, wenn in dem forstwirtschaftlichen Betriebsplan nach § 5 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG), das heißt in der sog. Forsteinrichtung, die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die FFH-Lebensraumtypen und Anhang Il-Arten, ebenso Anhang I-Arten der Vogelschutzrichtlinie, prioritär und vollständig integriert werden. D.h., es darf keine Abwägung mit verschiedenen anderen Belangen wie z.B. Erholung, wirtschaftlichen Betrachtungen etc. erfolgen, die zu einer Einschränkung der Erreichung dieser Ziele in den Natura 2000-Gebieten führt.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen für die streng geschützten Anhang IV-Arten, die eigenen Prüfverfahren und Ausnahmeregelungen unterliegen (Art. 12 und 16 der FFH-Richtlinie bzw. analoge Regelungen in der Vogelschutzrichtlinie) sind ebenfalls zu beachten. Die maßgeblichen Inhalte der Natura 2000-Maßnahmenpläne (Bewirtschaftungspläne) wurden in die Forsteinrichtung integriert. Weitergehende Maßnahmen, die nicht direkt dem Gebietsmanagement dienen, werden dann schon bei der Planerstellung mit den Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für das Natura 2000-Schutzgebiet abgeglichen und auf ihre Vereinbarkeit geprüft. Die Verträglichkeitsprüfung ist damit in die Forsteinrichtung „integriert“ und in diesem Fall stehen die weiteren Maßnahmen, die in der Forsteinrichtung geplant wurden, den Erhaltungs- und Wiederherstellungszielen nicht entgegen, können somit als Natura 2000- verträglich betrachtet werden.
Eine Verträglichkeitsabschätzung ist dann nur bei relevanten Planabweichungen oder Veränderungen, wie z.B. durch Dürrephasen, Kalamitäts- oder nicht geplanten Verkehrssicherungshieben erforderlich, mithin immer dann, wenn von den in der Prüfung zugrunde gelegten Maßnahmen nach Art oder Anzahl abgewichen wird.
Fallgruppe 3: Erheblichkeitsabschätzung im Einzelfall durch Waldbesitzende
Nach § 34 Abs. 1 BNatschG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen.
Es liegt somit zunächst in der eigenverantwortlichen Vorsorge der Waldbesitzenden zu bewerten, ob die geplanten Projekte bzw. Maßnahmen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.
Die LANA/FCK-Kontaktgruppe hat für diesen Vorsorgeprozess eine Checkliste entwickelt (Anlage). Die Checkliste soll Waldbesitzenden als Handreichung dienen, insbesondere zur Bewertung von geplanten Projekten bzw. Maßnahmen bei der Holzernte, bei der Waldpflege, bei der Wiederbewaldung, beim Waldumbau, beim Pflanzenschutz und bei der Verkehrssicherung. Den Waldbesitzenden wird empfohlen, die Checkliste anzuwenden bzw. abzuarbeiten und die ausgefüllte Checkliste zur Dokumentation des Vorsorgeprozesses aufzubewahren.
Für den Landesbetrieb Hessen-Forst ist die Anwendung der Checkliste bei der Bewirtschaftung des Staatswalds sowie bei der Betreuung im Körperschafts- und Privatwald verbindlich.
Ergibt sich aufgrund des eigenverantwortlichen Vorsorgeprozesses, dass geplante Projekte bzw. Maßnahmen eindeutig als unkritisch zu bewerten sind, können Waldbesitzende diese durchführen.
Beratung durch die zuständige Naturschutzbehörde und untere Forstbehörde
Ergeben sich bei den Waldbesitzenden oder deren Dienstleistern Zweifel an der Vereinbarkeit von geplanten Maßnahmen mit Natura 2000-Erhaltungs- und Wiederherstellungszielen, sollte der Blick zuallererst darauf gerichtet werden, ob die Maßnahme gegebenenfalls erhaltungszielkonform angepasst werden kann. Die zuständigen Naturschutzbehörden und die Forstämter als untere Forstbehörden stehen als Ansprechpartner beratend zur Verfügung.
Prüfung der Erheblichkeit und der Verträglichkeit durch die Naturschutzbehörde
Ergibt sich aufgrund der o.g. Fallgruppen 1, 2 oder 3 im Rahmen der eigenverantwortlichen Bewertung der Waldbesitzenden, dass geplante Projekte bzw. Maßnahmen nicht eindeutig als unkritisch zu bewerten sind, hat nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatschG die/der Waldbesitzende die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Naturschutzbehörde zur Prüfung der Erheblichkeit und der Verträglichkeit vorzulegen.
Die Beurteilung der Naturschutzbehörde kann ergeben, dass weitere Unterlagen zur Bewertung der Verträglichkeit erforderlich sind (z.B. Gutachten). Hierdurch können für den Waldbesitzenden zusätzliche Kosten entstehen. Waldbesitzende sollten in diesem Fall abwägen, ob sie an Maßnahmen in der ursprünglich geplanten Form festhalten möchten.
Die Beurteilung der Verträglichkeit durch die Naturschutzbehörde kann aber auch ergeben, dass die geplanten Maßnahmen beschränkt oder untersagt werden müssen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Soll eine Maßnahme trotz der festgestellten Unverträglichkeit durchgeführt werden, so ist dies nur im Rahmen einer Ausnahmeprüfung zulässig, die an strenge Voraussetzungen bzgl. des überwiegenden öffentlichen Interesses und mangelnder Alternativen gebunden ist (§ 34 Abs. 3 BNatSchG). In diesen Fällen werden Kohärenzsicherungsmaßnahmen erforderlich, die dann vom Waldbesitzenden vorgeschlagen und umgesetzt werden müssen.
Bei einer Beschränkung oder Untersagung einer geplanten forstlichen Maßnahme aufgrund der drohenden Beeinträchtigung der Schutzgüter, kann ein finanzieller Ausgleich nach § 68 Abs. 4 BNatschG in Betracht kommen, wenn die Beeinträchtigung für den Waldeigentümer unzumutbar ist. Nach § 20 HeNatG besteht ein Vorrang des Vertragsnaturschutzes gegenüber ordnungsrechtlichen Regelungen.“
Die erwähnte Anlage ist dieser Meldung beigefügt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
