Mit Erlass vom 24.03.2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie geregelt, dass bei Nichtdurchführung von notwendigen Wahlen die Führung der Feuerwehr sowie deren Vertreter gemäß § 12 HBKG zu bestellen sind. Dieser Erlass (Ausnahmeerlass § 12 HBKG) ist nunmehr mit erneutem Erlass vom 25.01.2021 bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Auf den ED 229 vom 16.09.2020 sowie ED 295 vom 07.12.2020 wird ebenfalls verwiesen.
Wir bitten um Beachtung.
Abteilung 2.1 – Sie/Hg
