Startseite Vorschriftentexte zu den Neuregelungen in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) sowie den dazu erlassenen Hinweisen

Vorschriftentexte zu den Neuregelungen in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) sowie den dazu erlassenen Hinweisen

Die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und die Gemeindekassenverordnung (Gem-KVO) sind geändert:                                                                                                 Die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung vom 7.12.2016 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.12.2016 (GVBl. S. 254) veröffentlicht (über die Inhalte berichteten wir im Eildienst Nr. 14 – ED 208 vom 13.12.2016 sowie bereits Nr. 9 – ED 131 vom 12.07.2016).                                 

Für die praktische Umsetzung sind die Übergangsvorschriften in § 60a GemHVO von Bedeutung.                                                                                                                   Danach sind

– die geänderten Muster sämtlich erstmals auf Haushaltspläne und Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2018 anzuwenden,                                                                                  – Finanzstatusbericht und Forderungsübersicht erstmals dem Haushaltsplan bzw. Jah-resabschluss 2018 beizufügen,                                                                                              – auch die Vorgaben für die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwal-tungstätigkeit nach § 3 Abs. 3 n.F. GemHVO erstmals im Haushaltsjahr 2018 einzuhalten.

In der GemHVO ist die in § 25 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 GemHVO a.F. enthaltene Möglichkeit der Verrechnung nach fünf Jahren nicht ausgeglichener Fehlbeträge entfallen. Diese Vorschriften sind nach § 60a Satz 2 GemHVO letztmalig auf den Jahresabschluss zum 31.12.2015 anzuwenden.

Beide Verordnungen sind nunmehr befristet bis zum 31.12.2024 in Kraft.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Anlage Vorschriftentexte

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