Die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und die Gemeindekassenverordnung (Gem-KVO) sind geändert: Die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung vom 7.12.2016 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.12.2016 (GVBl. S. 254) veröffentlicht (über die Inhalte berichteten wir im Eildienst Nr. 14 – ED 208 vom 13.12.2016 sowie bereits Nr. 9 – ED 131 vom 12.07.2016).
Für die praktische Umsetzung sind die Übergangsvorschriften in § 60a GemHVO von Bedeutung. Danach sind
– die geänderten Muster sämtlich erstmals auf Haushaltspläne und Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2018 anzuwenden, – Finanzstatusbericht und Forderungsübersicht erstmals dem Haushaltsplan bzw. Jah-resabschluss 2018 beizufügen, – auch die Vorgaben für die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwal-tungstätigkeit nach § 3 Abs. 3 n.F. GemHVO erstmals im Haushaltsjahr 2018 einzuhalten.
In der GemHVO ist die in § 25 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 GemHVO a.F. enthaltene Möglichkeit der Verrechnung nach fünf Jahren nicht ausgeglichener Fehlbeträge entfallen. Diese Vorschriften sind nach § 60a Satz 2 GemHVO letztmalig auf den Jahresabschluss zum 31.12.2015 anzuwenden.
Beide Verordnungen sind nunmehr befristet bis zum 31.12.2024 in Kraft.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
