In den zurückliegenden Monaten sind die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), der zu ihr und der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) erlassenen Hinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in einigen Punkten geändert worden.
1. Änderungen der HGO
Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (vom 20.12.2015, GVBl S. 618) sind bedeutende Neuregelungen in §§ 92, 103, 105, 112 und 134 HGO erfolgt. Hinzu treten einige redaktionelle Änderungen.
- Die Haushaltsgrundsätze in § 92 Abs. 2 HGO wurden um ein Spekulationsverbot und ein ausdrückliches Gebot zur Risikominimierung ergänzt.
Die bisherigen Regelungen zur doppelten Buchführung, Haushaltsausgleich und Haushaltssicherungskonzept sollen in neue Absätze 3-5 überführt werden. - Die Regelungen über Kreditaufnahmen in § 103 Abs. 1 HGO erfuhren zwei inhaltliche Ergänzungen: Zum einen werden die Zuständigkeiten bezüglich der Aufnahme von Krediten zu Gunsten des Gemeindevorstands geändert; zum anderen werden die Hürden für die Aufnahme von Krediten in fremder Währung erhöht.
- Die in § 105 HGO geregelten Zuständigkeiten für die Aufnahme von Kassenkrediten sind jetzt klarer gefasst. Zudem ist die bisher in der aufsichtsbehördlichen Praxis bereits allgemein anerkannte Möglichkeit der Aufnahme von Kassenkrediten mit längerer Laufzeit nun ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Einschränkungen für die Aufnahme von Krediten in anderer Währung als dem Euro werden auch auf Kassenkredite ausgedehnt.
- In § 112 HGO ist durch die ausdrückliche Einbeziehung von Wasser- und Bodenverbänden eine gewisse Ausdehnung des Konsolidierungskreises für den Gesamtabschluss Zudem muss eine Zusammenfassung grds. mit allen Jahresabschlüssen erfolgen, „die nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellen“ sind.
- Die Verbote spekulativer Geschäfte und von Fremdwährungskrediten ohne Sicherungsgeschäft sollen keine zahnlosen Tiger bleiben. Nach dem Vorschlag für eine Neuregelung § 134 Abs. 2 HGO sollen solche Geschäfte nichtig sein. Das soll sich über § 134 BGB auch in zivilrechtlicher Hinsicht gelten (LT-Drucks. 19/2200, S. 23).
2. Änderungen der GemHVO und der dazu erlassenen Hinweise
In der GemHVO und den dazu erlassenen Hinweisen erfolgten Anpassungen der Vorschriften und der Hinweise an die Neuregelungen des zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetzes (FAG).
3. Hinweise zur GemKVO
Mit den Hinweisen zur GemKVO hat das HMdIS nunmehr die 1973 erlassenen, im Wege der Erlassbereinigung außer Kraft getretenen und in der Praxis gleichwohl vielfach weiter verwendeten Verwaltungsvorschriften ersetzt.
