Startseite Vorschläge des HSGB zur Gestaltung des Finanzplanungserlasses für die kommenden Jahre

Vorschläge des HSGB zur Gestaltung des Finanzplanungserlasses für die kommenden Jahre

Der HSGB hat im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunalen Haushalte ab 2020 frühzeitig auf Lockerungen des haushaltsrechtlichen Regelwerks gedrängt. In der Folge hat das Land weitreichende Lockerungen für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 vorgesehen. Diese Lockerungen müssen nach Auffassung des HSGB beibehalten werden. Dies sollte im alljährlich in der zweiten Jahreshälfte erwarteten Finanzplanungserlass entsprechend aufgeführt werden. Dazu hatte auch der Ausschuss Finanzen, Wirtschaft, Digitales des HSGB den Verband positioniert.

Die Lockerungen waren bzw. sind diese:

  1. In § 24 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 3 GemHVO wurde die Möglichkeit eröffnet, Fehlbeträge der Ergebnisrechnungen der Jahre 2020 bis 2022 durch Inanspruchnahme von Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses bzw. Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses auszugleichen.
  2. Im Finanzhaushalt wurde per Finanzplanungserlass im Jahr 2021 für das Haushaltsjahr 2022 vorgegeben, dass ein Haushaltssicherungskonzept in den Fällen entfällt, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie gegebenenfalls an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität (siehe Muster zum Hinweis Nr. 6 § 106 der HGO-Hinweise, StAnz 2021 S. 1313) für die Tilgungsleistungen und gegebenenfalls Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.
  3. Bezüglich des Haushaltssicherungskonzepts hatte der 2020 veröffentliche Finanzplanungserlass noch die Möglichkeit eingeräumt, von der nach § 92a HGO vorgeschriebenen Darstellung konkreter Konsolidierungsmaßnahmen abzusehen. Diese Variante wurde in der 2021 veröffentlichten Fassung nicht mehr vorgesehen.
  4. Bezüglich des sog. Liquiditätspuffers nach § 106 Abs. 1 HGO wurde den Aufsichtsbehörden vorgegeben, dass dieser
    a. ungebundene Liquidität darstellt, deren Vorhandensein ein Haushaltssicherungskonzept ggfls. erübrigen kann,
    b. in Fällen, in denen er nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, dies keinen Grund für eine aufsichtsbehördliche      Beanstandung bildet.

 

Aktuell ist die weitere Entwicklung der Kommunalfinanzen weiterhin mit großen Unsicherheiten behaftet, die sich nach Auffassung der Geschäftsstelle maßgeblich aus vier Quellen speisen:

  • Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind keineswegs überwunden; insbesondere Störungen internationaler Lieferketten und die Pandemie-Entwicklung in China bringen erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich, die nicht ohne Auswirkungen auf die kommunalen Steuererträge bleiben dürften.
  • Die Fluchtbewegung aus der Ukraine, aber auch die wirtschaftlichen Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine (wiederum Probleme bei Lieferketten, Rohstoffversorgung) beeinflussen sowohl die kommunalen Aufwendungen/
    Auszahlungen bzw. Erträge/Einzahlungen, und zwar negativ.
  • Die Preissteigerungsraten sind aktuell sehr hoch. So stiegen die Verbraucherpreise in Hessen laut Statistischem Landesamt im August 2022 um 8,0% und damit um eine seit Jahrzehnten nicht mehr gesehene Größenordnung; bundesweit verzeichneten die Baupreise zweistellige Zuwachsraten (z.B. April 2022: +14,3% zum Vorjahr). Diese Entwicklungen beeinflussen absehbar auch die Tarifabschlüsse und im Rahmen finanzieller Entlastungsmaßnahmen (insb. Steuerverschonungen) durch die Bundesgesetzgebung auch das Steueraufkommen.
  • Die Gesetzgebung in Bund und Länder führt über zusätzliche Aufgaben und Standarderhöhungen und deren unzureichende Mitfinanzierung erhebliche Haushaltsbelastungen für die Kommunen herbei.

 

Die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung 2022 zeigen zwar steigende Steuereinnahmen. Allerdings dürften die Aufwendungen und Auszahlungen der Kommunen schneller steigen als die Erträge und Einzahlungen. Ausweislich der Erläuterungen zur Regionalisierung der Mai-Steuerschätzung werden absehbare steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen die Zuwächse weiter schmälern. Zuletzt mehrten sich auch Hinweise auf eine erhöhte Rezessionsgefahr.

Vor diesem Hintergrund sind neben einer ausreichenden und flexiblen Finanzausstattung der Kommunen auch haushaltsrechtliche Flexibilisierungen weiterhin angezeigt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen