Viele Gemeinden verfügen für das Haushaltsjahr 2025 aus unterschiedlichsten Gründen nicht über eine bekannt gemachte Haushaltssatzung. Im Folgenden geben wir ausgehend von Anfragen zu diesem Thema aus den letzten Jahren einen Überblick über zulässige Maßnahmen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung. Dies auch vor dem Hintergrund von Irritationen in der Mitgliedschaft über Hinweise einzelner Aufsichtsbehörden zur Handhabung von § 99 HGO.
Rechtsgrundlage der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ist für die Zeit zwischen Beginn des Haushaltsjahres und Bekanntmachung der Haushaltssatzung § 99 HGO.
1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 HGO
Die Gemeinde darf in Fällen, in denen die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht ist, nur die finanziellen Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 HGO). Diese Vorschrift spricht also drei Fallgestaltungen an:
a) Rechtliche Verpflichtung
Die Gemeinde ist zu finanziellen Leistungen rechtlich verpflichtet, die sich unmittelbar aus Gesetzen, Verwaltungsakten (z. B. Förderbescheiden) oder auch aus Verträgen ergeben. Ein weiterer Fall wäre die Erstattung von Leistungen an Zuwendungsgeber nach § 49a HVwVfG. Zu nennen ist aber auch der praktisch wichtige Fall der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten. Die Gemeinde darf in der haushaltslosen Zeit auch die vertraglichen Verpflichtungen eingehen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht unabdingbar sind.
Definitiv unzutreffend sind aktuell anzutreffende Darstellungen einzelner Aufsichtsbehörden, wonach im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung „keine neuen Verträge“ geschlossen werden dürfen bzw. eine ggfls. vereinbarte automatische Verlängerung von längerfristigen Verträgen durch Kündigung vermieden werden müsse. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Vertragsschluss zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung unaufschiebbar ist (Beispiel Verkehrssicherungspflicht) oder ggfls. unter die Variante der Weiterführung notwendiger Aufgaben fällt (dazu gleich).
b) Weiterführung notwendiger Aufgaben
Das Merkmal der „Weiterführung“ setzt voraus, dass die Gemeinde bereits im Vorjahr etwas für die Wahrnehmung der Aufgabe getan hat. Aufgabe i. S. d. Vorschrift sind im umfassenden Sinne alle pflichtig übertragenen und freiwillig übernommenen Aufgaben der Gemeinde.
Notwendig sind Aufgaben, die weitergeführt werden sollen. Nicht mehr notwendig sind Aufgaben vor allem dann, wenn das Haushaltssicherungskonzept für das begonnene Haushaltsjahr den Verzicht auf die Aufgabenwahrnehmung vorsieht. Nicht notwendig sollen nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen sein, die ein vorhandenes Haushaltsdefizit vergrößern (entschieden für den Fall einer Ausdehnung der Öffnungszeiten eines defizitären Hallenbades).
Unaufschiebbar sind die finanziellen Leistungen nur dann, wenn sie nicht bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung aufgeschoben werden können.
Unter dem Begriff der Weiterführung notwendiger Aufgaben fällt dabei insbesondere die Inganghaltung (Fortführung) bestehender Einrichtungen der Gemeinde (so die Gesetzesbegründung zu § 99 HGO, LT-Drucks. 7/2659, S. 29). Der laufende Betrieb und die Unterhaltung von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen, von Spiel-, Sport- und Erholungsanlagen, Schulen und kulturellen Einrichtungen (OVG NRW, HSGZ 2010, S. 61, 62) ist damit von der Bestimmung des § 99 HGO umfasst. Dies gilt auch unabhängig von der Rechtsform, in der eine Einrichtung betrieben wird (vgl. Rauber, in Schneider/Dreßler, HGO-Kommentar, Erl. zu § 99, Rn. 10), sei es also als Regiebetrieb, im Wege des Betriebskostenzuschusses der Gemeinde an eine GmbH oder auch in der Form eines Eigenbetriebs.
Beispiele:
Öffnung eines Freibades zu Saisonbeginn wie im Vorjahr bei unveränderten Öffnungszeiten, Durchführung von Betreuungsangeboten für Schulkinder in Oster- und/oder Sommerferien, rechtzeitige Vertragsschlüsse zur Durchführung des alljährlich z.B. am Pfingstwochenende stattfindenden Stadtfestes usw.
Das umfasst sowohl Fallgestaltungen, in denen die Gemeinde selbst das Angebot durchführt als auch solche, in denen sie mit Dritten diesbezügliche Verträge abschließt oder Zuschüsse in dem Umfang wie im Vorjahr gewährt.
Soweit aufgrund aktueller Gegebenheiten bei der Weiterführung der Aufgaben zusätzliche Aufwendungen nötig werden, sind auch diese unter die „Weiterführung notwendiger Aufgaben“ zu subsumieren, z.B. zusätzliche technische Absperrmaßnahmen oder Sicherheitsdienst für die Durchführung des Stadt- oder Gemeindefestes.
Zur Weiterführung notwendiger und unaufschiebbarer, wie termingebundener Aufgaben zählen dabei auch finanzielle Leistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und angemessenen Repräsentation der Gemeinde.
Beispiele hierfür sind die Darreichung von Erfrischungen beim närrischen Rathaussturm am Fastnachtswochenende oder auch ein Imbiss anlässlich der Amtseinführung eines Bürgermeisters.
Insoweit handelt es sich um übliche Formen der Aufgabenerfüllung, die termingebunden sind und deshalb nicht bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung warten können.
c) Unterfall der Weiterführung notwendiger Aufgaben: Fortsetzungsmaßnahmen im Finanzhaushalt
Hierbei handelt es sich um Unterfälle von finanziellen Leistungen, die zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Voraussetzung ist, dass im Haushaltsplan „eines“ (also nicht unbedingt des unmittelbar vorausgegangenen) Haushaltsjahres Beträge vorgesehen waren und die Maßnahme begonnen ist („der Spatenstich muss gemacht/ der Bagger muss gerollt sein“).
2) Erhebung von Steuern (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 HGO)
Die Gemeinde kann die Steuern laut § 99 Abs.1 Nr. 2 HGO „nach den Sätzen des Vorjahres erheben“. Die Vorschrift bezieht sich von vorneherein nur auf die Steuern, deren Sätze durch die Haushaltssatzung (§ 5) verbindlich festgelegt werden. Die Bestimmung kann also nur die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer betreffen. Auch sie sind aber von § 99 Abs. 1 Nr. 2 HGO dann nicht erfasst, wenn diese Steuersätze für das begonnene Haushaltsjahr bereits durch eine schon bekannt gemachte Hebesatzsatzung festgelegt sind. Eine solche Hebesatzsatzung hatten wir für 2025 aber insbesondere mit Blick auf die möglichst reibungslose Umsetzung der Grundsteuerreform für 2025 empfohlen.
3) Umschuldung von Krediten, Kreditaufnahmen, Liquiditätskreditermächtigung
Die Gemeinde darf Kredite (i. S. d. § 58 Nr. 21 GemHVO) in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung umschulden, § 99 Abs. 1 Nr. 3 HGO. Umschuldung ist die Ablösung von Krediten durch andere Kredite.
Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde nach § 99 Abs. 2 HGO Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Diese Kreditaufnahmen bedürfen lt. Hinweis Nr. 3 zu § 99 HGO keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Sie sind aber in die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung einzubeziehen.
Zu beachten ist, dass Liquiditätskredite keine Kredite im gemeindehaushaltsrechtlichen Sinne sind (vgl. § 58 Nr. 21 GemHVO). Für Liquiditätskredite gilt allein § 105 Abs. 1 Satz 2 HGO, der bestimmt, dass die Liquiditätskreditermächtigung (§ 4 der Haushaltssatzung) des Vorjahres bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung gilt.
4) Stellenplan
Der Stellenplan des Vorjahres gilt während der vorläufigen Haushaltsführung unverändert weiter, § 99 Abs. 3 HGO.
Abt.
1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju
