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Vorläufige Festsetzung des Kompensationsumlagehebesatzes für 2015 auf 1,80 v.H.

Mit Rundmail vom 23.02.2015 hat die Geschäftsstelle die Mitgliedskommunen über die vorläufige Festsetzung der Kompensationsumlage für 2015 seitens des Hessischen Ministeriums der Finanzen informiert. Auf Grund der insoweit unerwarteten Änderung des noch im Herbst angekündigten Hebesatzes der Kompensationsumlage für das KFA-Jahr 2015 von 1,46 vom Hundert – Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28.10.2014 mit den Orientierungsdaten – auf aktuell 1,80 vom Hundert – Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19.02.2015 zur vorläufigen Festsetzung der Kompensationsumlage –  haben eine Vielzahl von Anfragen die Geschäftsstelle erreicht. Zwischenzeitlich hat das Hessische Ministerium der Finanzen der Geschäftsstelle folgende Erläuterung dieser Erhöhung übermittelt:

„Bei der Festsetzung der vorläufigen Kompensationsumlage 2015 wurde Ihnen ein Hebesatz von 1,80 v.H. mitgeteilt. Die Erhebung der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden erfolgt nach § 40c FAG und orientiert sich an den maßgeblichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.

Die Veränderung des Hebesatzes der Kompensationsumlage im Vergleich zu dem in den Planungsdaten bekannt gegebenem beruht auf einem Änderungsantrag zum Haushaltsplanentwurf 2015 (Landtagsdrucksache 19/1498), der bei der Verabschiedung des Haushalts Berücksichtigung gefunden hat. Die hohen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer 2014 führten dazu, dass ein Spitzabrechnungsbetrag von rd. 19,4 Mio. Euro die Kompensationsumlage im Ergebnis auf nunmehr 97,2Mio. Euro statt vorher 78,9 Mio. Euro hat ansteigen lassen. Dieser Betrag muss nun zwingend umgelegt werden, um entsprechend höhere Zahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte zu finanzieren.

Sie werden verstehen, dass diese Entwicklung bei der Herausgabe der Planungsdaten noch nicht absehbar war.“

Der im Herbst durch das Hessische Ministerium der Finanzen mitgeteilte Kompensationsumlagehebesatz für das Jahr 2015 von 1,46 v.H. stellte lediglich eine Mitteilung von Orientierungsdaten für die kommunale Haushaltsplanung dar und war damit nicht endgültig. Gemäß § 40c Abs. 1 FAG entspricht das Umlagesoll 15,2333 vom Hundert der maßgeblichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Die maßgeblichen Einnahmen werden ermittelt, indem die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer durch den jeweils gültigen Hebesatz geteilt und mit 3,5 vom Hundert vervielfacht werden. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen ergeben, sind bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

Auf Grund dieses Mechanismus folgt die bisherige Praxis des Hessischen Ministeriums der Finanzen: Im Herbst des Haushaltsjahres wird ein voraussichtlicher Kompensationsumlagehebesatz in Form der Orientierungsdaten für das kommende Haushaltsjahr an die Gemeinden mitgeteilt. Anfang Januar eines Haushaltsjahres erfolgt die vorläufige Festsetzung des Kompensationsumlagehebesatzes für das laufende Haushaltsjahr, während die endgültige Festsetzung des Kompensationsumlagehebesatzes im laufenden Haushaltsjahr erst – dem Vorliegen der endgültigen Berechnungsgrundlagen geschuldet – in der Regel Ende September erfolgt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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