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Vorgaben für den Abbau von Kassenkrediten und Altfehlbeträgen

Nach wie vor wird zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden die Frage erörtert, wie die erheblichen Kassenkreditbestände der Städte, Gemeinden und Landkreise in Hessen abgebaut werden können. Hierüber hatten wir u.a. im Eildienst Nr. 4 – ED 49 – vom 15.03.2017 berichtet. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hält daran fest, diesbezügliche Vorgaben in einem Erlass vor der Sommerpause mitzuteilen.

Zuvor hatte das HMdIS drei Varianten zur Diskussion gestellt:

  1. Vorgabe fester jährlicher Abbaubeträge für die Kassenkreditverschuldung mit dem Ziel einer Rückführung der Kassenkreditbestände auf 100,00 € je Einwohner binnen max. 15 Jahren (hierfür wäre ein jährlicher Abbaubetrag von ca. 60 € je Einwohner und Jahr erforderlich),
  2. ein Gesamtkreismodell dergestalt, dass sich der Landkreis und die Städte und Gemeinden auf einen Abbaupfad ihrer jeweiligen Kassenkreditbestände verständigen,
  3. aufsichtsbehördliche Vorgaben für den Fall, dass die Zinsen für Kassenkredit ansteigen sollen, müssen die Gemeinden aber ggf. kurzfristig die Grundsteuer B-Hebesätze soweit (max. bis 800%) erhöhen, dass der Haushaltsausgleich trotz der höheren Zinsaufwendungen gewahrt bleibt.

Die Gremien des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hatten sich zu allen drei Varianten ablehnend geäußert und auf die Notwendigkeit einer Tilgungsstreckung auf bis zu 30 Jahre und substanzielle Eigenbeiträge des Landes gepocht.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) mit Blick auf die Gewerbesteuerumlage bereits erhebliche Entlastungen für die Kommunen ab dem Jahr 2020 bringt. Die Erhöhung des Landesvervielfältigers um 29 Prozentpunkte entfällt nach § 6 Abs. 3 Satz 5 GFRG ab 2020; ebenso gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 GFRG die Erhöhungszahl betr. den Fonds Deutsche Einheit. Mithin würden – Stand 2017 – 33,5 Vervielfältigerpunkte der Gewerbesteuerumlage 2020 in Wegfall kommen. Den Gemeinden verbliebe ein deutlich größerer Anteil des Gewerbesteueraufkommens. Mittelbar würden über entsprechend verbreiterte Umlagegrundlagen auch die Landkreise profitieren.

Diese bereits geregelte erhebliche strukturelle Entlastung würde nach Berechnungen der Geschäftsstelle bei vielen Städten, Gemeinden und Landkreise den Abbau von Kassenkrediten in einem überschaubaren Zeitraum von bspw. 15 Jahren ermöglichen.

Allerdings haben die Länder gegenüber dem Bund bereits Gesprächsbedarf angemeldet; eine „angemessene Anschlussregelung“ für die Beteiligung der Länder am Gewerbesteueraufkommen zu finden (so Staatminister Dr. Schäfer in der Sitzung des Bundesrats vom 10.02.2017). Aus kommunaler Sicht darf das aber nicht dazu führen, dass die Kommunen die bereits geregelte Entlastung bei der Gewerbesteuerumlage nicht tatsächlich erhalten. In diesem Sinn ist der Hessische Städte- und Gemeindebund erst jüngst wieder an das HMdIS herangetreten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

 

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