In unserem letzten Eildienst Nr. 1 – ED 1 vom 14.01.2015 hatten wir auf die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses auf den 31.12.2015 und die Grundzüge der dabei zu beachtenden Bestimmungen hingewiesen. Rückfragen aus dem Mitgliederbereich zeigen, dass insbesondere zwei Fragenkomplexe näher zu erläutern sind.
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Wann hat ein Aufgabenträger eine „kaufmännische Rechnungslegung“?
Nach § 112 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 3-5 HGO ist der Jahresabschluss der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen
- der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit KGG mit kaufmännischer Rechnungslegung, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
- der rechtlich selbständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat sowie
- der Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird
zusammenzufassen. Ob also beispielsweise ein Zweck- oder Wasserverband oder auch eine Stiftung in den Gesamtabschluss einzubeziehen ist, entscheidet sich u. a. danach, ob dieser Aufgabenträger eine kaufmännische Rechnungslegung hat.
Nach dem Wortlaut – die Gesetzesmaterialien sind unergiebig – ist dieser Begriff dahin auslegen, dass „kaufmännische Rechnungslegung“ eine Rechnungslegung ist, die ein Kaufmann i. S. d. HGB zu verwenden hat.
Damit sind Auslagerungen, die die gemeindewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen der HGO und die GemHVO anwenden, von vorneherein nicht erfasst. Zweck- u. ä. Verbände, die die GemHVO verwenden, sind daher nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
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Wie berechnen sich die Grenzwerte für die Nachrangigkeit in Ziff. 1.2/2.11 der Hinweise zu § 53 GemHVO?
Ziff. 2.11 und 1.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO enthalten Nachrangigkeitsgrenzen. Wenn die Jahresabschlüsse der an sich einzubeziehenden Aufgabenträger für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung sind, müssen sie nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden (vgl. Hinweis Nr. 1.2 zu § 53 GemHVO). Eine nachrangige Bedeutung in diesem Sinne ist im Zweifel anzunehmen, wenn die ordentlichen Erträge und Bilanzsumme dauerhaft max. 5 % der (nicht konsolidierten) Bilanzsumme und max. 5 % der Summe aller (nicht konsolidierten) ordentlichen Erträge der Aufgabenträger und der Gemeinde ausmachen; so bestimmt es ausdrücklich Hinweis Nr. 2.11 zu § 53 GemHVO (Berechnungsbeispiel in der Mitteilung im Eildienst Nr. 1 – ED 1 vom 14.01.2015 unter Punkt 4d).
Fraglich ist, wie diese Grenzen berechnet werden. Ist dabei auf das gesamte Volumen der Bilanzsumme bzw. der ordentlichen Erträge abzustellen oder sind die Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigen? Konkret: Ist bei einer Beteiligung der Gemeinde an einem Zweckverband mit 30% der Stimmrechte die volle Bilanzsumme des Zweckverbandes zu Grunde zu legen oder nur ein Anteil von 30%, der dem Beteiligungsverhältnis entspricht.
Angesichts des in Ziff. 2.3 und 13.2 der Hinweise gegebenen Bezugs zum anteiligen Eigenkapital ist eine Bemessung anhand des Anteilswerts der Gemeinde vorzuziehen. Dieser Vorschlag entspricht m. E. der Zwecksetzung des Gesamtabschlusses besser: Bei Beteiligungen haftet die Gemeinde grds. entsprechend dem Anteil an dem Aufgabenträger. Deshalb trägt sie ein entsprechend anteiliges Risiko. Dies hat sich bei der Frage, ob die Gesellschaft in den Gesamtabschluss einzubeziehen ist, zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist aber auch in diesen Fällen, dass der Aufgabenträger nach § 112 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 3-5 HGO eine kaufmännische Rechnungslegung hat.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
