Hinsichtlich des Vollzugs zum Hessischen Spielhallengesetz ist eine Vielzahl von Anfragen in der Geschäftsstelle zu verzeichnen. Des weiteren ist bekannt, dass derzeit die Spielhallenbetreiber und auch der Hessische Münzautomatenverband versuchen, Ausnahmeregelungen über das Ende der Übergangsregelung zum 30.06.2017 zu erreichen. Insofern kam es bereits zu Gesprächen des Münzautomatenverbandes in unserem Hause als auch im Wirtschaftsministerium. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beachtung der folgenden Ausführungen:
- Ende der Übergangsregelung zum 30.06.2017
Für bestehende Spielhallen gilt der Bestandsschutz und die Übergangsregelung des § 15 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG). Aufgrund dieser Bestandsschutzbestimmungen können bis zum 29.06.2017 die erteilten Altkonzessionen entgegen den Regelungen zum Verbot von Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstandsregelung (300 m) weiter betrieben werden.
Derzeit sind in der Geschäftsstelle vermehrt Anfragen zu verzeichnen, inwieweit bereits zum jetzigen Zeitpunkt über den 29.06.2017 über Anträge zur Ausnahmeregelung von den Verboten von Mehrfachkonzessionen und zu Abstandsregelungen zu entscheiden ist. Nach Auffassung der Geschäftsstelle besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtschutzbedürfnis für derartige Anträge. Derzeit wird nicht in die Rechte der betroffenen Spielhallenbetreiber eingegriffen, da diese aufgrund der Bestandsschutzregelung ihre Spielhallen noch zwei Jahre weiter betreiben können. Eine Rechtsverletzung oder der drohende Eingriff in die Rechte der Spielhallenbetreiber ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist das Gesetz selbst bis zum 31.12.2017 befristet und wird bis zu diesem Zeitpunkt noch evaluiert. Insofern können durchaus zum Zeitpunkt 29.06.2017 Änderungen im Gesetz erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG können die Übergangsvorschriften nach Ablauf der ursprünglichen Übergangszeit verlängert werden. Eine vorzeitige Verlängerung ist nicht möglich. Dies widerspräche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Übergangsvorschriften dienen dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Eine Verlängerung ist nur bei Feststellung einer unbilligen Härte möglich. Dies kann jedoch naturgemäß erst nach Ablauf des ursprünglichen Übergangszeitraums festgestellt werden.
Mit Ablauf der jeweiligen Übergangsvorschriften erlöschen die betroffenen Erlaubnisse durch Zeitablauf, sofern der Übergangszeitraum nicht verlängert worden ist. Am 29.06.2017 wird die fünfjährige Übergangsfrist bei den Altspielhallen ablaufen. Spätestens dann wird sich die Frage stellen, wie mit Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen und dem geforderten Mindestabstand zu anderen Spielhallen verfahren werden soll. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft wird bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit den Wirtschaftsministerien der anderen Bundesländer Auswahlkriterien erarbeiten und rechtzeitig an die Vollzugsbehörden weiterleiten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir derzeit, keine vorzeitigen Entscheidungen zur Verlängerung von Übergangsfristen bzw. Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG zu erteilen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Mehrfachkonzession und die Mindestabstandsregelungen aus § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG verbunden sind mit einer Ausnahmemöglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG. Dies stellt eine kommunale Selbstverwaltung dar, so dass die Kommunen selbst entscheiden können, ob sie von den Vorgaben der Abstandsregelung bzw. des Verbotes von Mehrfachkonzessionen Abstand nehmen.
- Außengestaltung von Spielhallen
Gemäß § 2 Abs. 6 HSpielHG dürfen Spielhallen nur als „Spielhalle“ bezeichnet werden. Alle anderen Bezeichnungen sind verboten. Darüber hinaus regelt § 2 Abs. 5 HSpielHG, dass bei der äußeren Gestaltung der Spielhallen keine Werbung für den Spielbetrieb ausgehen darf. Nach den Vollzugshinweisen zum Hessischen Spielhallengesetz (Stand: 04.04.2013) sind insofern lediglich Namenszusätze, sofern diese keine zusätzlichen Spielanreize setzen und nicht andere Bezeichnungen (wie z. B. Casino) beinhalten, zulässig. Werbemaßnahmen, die mehr oder weniger subtil der Anlockung der Kunden dienen sind verboten (Nr. 2.5.2 der Vollzugshinweise). Hierunter fallen auch Bilder und Symbole (Krone, Löwenkopf, Sonne etc.).
Mit Beschluss vom 07.04.2014 (Az.: 8 L 3010/13.GI) hat das VG Gießen in einem Eilverfahren entschieden, dass der Schriftzug und die Anbringung eines bundesweit bekannten Logos (Löwenplay) vom Spielhallenbetreiber zu entfernen ist, da hier aufgrund der Bekanntheit in den Verkehrskreisen eine Werbung für den Spielhallenbetrieb zu sehen ist und insofern ein weiterer Spielanreiz gesetzt wird. Die Entfernungsverfügung der Behörde wurde insofern als rechtmäßig angesehen.
Zwischenzeitlich hat der VGH Kassel mit Beschluss vom 12.05.2015 (Az.: 8 B 718/14) diese Entscheidung bestätigt.
Beide Entscheidungen werden wir in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung
veröffentlichen.
- Kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken
Auch hinsichtlich der Abgabe von kostenlosen bzw. vergünstigten Getränken hat der VGH Kassel mittlerweile eine Entscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 10.12.2014 (Az.:
8 B 2437/13) wurde festgestellt, dass aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 3 HSpielHG den Spielern keine sonstigen Gewinnchancen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden dürfen. Hierzu zählt auch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken, denn hierdurch wird das Wohlbefinden der Spieler gefördert und ist deshalb geeignet, diese zum Bleiben in der Spielhalle zu veranlassen, weil für ihr leibliches Wohl gesorgt ist, so dass sie sich ausgiebig ihrer Spielleidenschaft widmen können.
- Spielhallenbetrieb und Gaststättenbetrieb sowie Abgrenzung zum Nichtraucherschutz
Soweit in Spielhallen zusätzlich ein Gaststättenbetrieb eingerichtet ist, so ist dies grundsätzlich möglich. Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.10.1988 (Az.: 1 C 59/86) hierzu entschieden. Sofern in einer Spielhalle auch ein Bistrobereich unterhalten wird, ist in diesem Zusammenhang die Regelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes zu beachten. Diesbezüglich vertritt das Wirtschaftsministerium folgende Sichtweise:
Weder das HSpielHG noch das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) treffen eine Regelung zum Rauchverbot in Spielhallen. Somit ist in Hessen in Spielhallen das
Rauchen grundsätzlich erlaubt.
Wenn Speisen und Getränke in Spielhallen angeboten werden, liegt ein Mischbetrieb mit gastronomischem Nebenzweck vor. Das bedeutet, dass die Regelung zum Nichtraucherschutz für Gaststätten Anwendung finden.
Somit ist in Spielhallen, in denen Speisen und Getränke angeboten werden, Rauchen grundsätzlich nicht erlaubt (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 HessNRSG).
Es gelten allerdings die Ausnahmen zum Rauchverbot, die auch für Gaststätten gelten.
Dies wiederum bedeutet, dass in Spielhallen, in denen Speisen und Getränke angeboten werden, Rauchernebenräume geschaffen werden müssen; § 2 Abs. 5 Nr. 1 HessNRSG. Dies gilt auch für Spielhallen, die nicht größer als 75 m2 sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Nr. 2 HessNRSG vorliegen.
In diesen Rauch-Nebenräumen bzw. Raucherspielhallen sind das Aufstellen von Geldspielgeräten sowie das Rauchen und das Konsumieren von Speisen und Getränken erlaubt.
Wichtig ist jedoch, dass bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände der Raucher-Nebenraum von seinem Zweck her immer eine untergeordnete Bedeutung gegenüber dem Hauptraum haben muss. Ferner darf kein permanenter Luftaustausch zwischen Haupt- und Nebenraum stattfinden und die Räume müssen so angeordnet werden, dass Nichtraucher nicht genötigt werden, den „Raucherraum“ zu durchqueren.
Diese Ausführungen gelten erst recht im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2015 (Az.: 1 BVL 8/14). Hier geht das BVerfG trotz des klaren Rauchverbotes in Spielhallen im Hamburger Passivraucherschutzgesetz davon aus, dass – soweit ein Mischbetrieb mit gastronomischen Angebot vorliegt – die Ausnahmen für Gaststätten bezüglich Nebenräumen im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift auch für Spielhallen mit gastronomischem Angebot gelten müssen (so E-Mail vom 12.05.2015 von Frau Irene Schramm, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung).
- Spielhallenerlaubnis ist betreiberbezogen
Nach dem Beschluss des VGH Kassel vom 05.09.2014 (Az.: 8 B 1036/14) ist die Spielhallenerlaubnis betreiberbezogen und führt letztlich dazu, dass die fünfjährige Übergangsfrist des § 15 HSpielHG nur dann gilt, wenn es sich um eine bestehende (d. h. in Betrieb befindliche) Spielhalle handelt und dem Betreiber bereits vor dem Stichtag am 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist.
Soweit eine Änderung des Betreibers bzw. ein Austauschen des Vertretungsberechtigten in einer juristischen Person vor Ablauf der Übergangsfrist eintritt, führt dies zum Erlöschen der ursprünglichen Erlaubnis. Entsprechend der Begründung geht der VGH davon aus, dass lediglich ein Schutz der Altbetreiber durch das Hessische Spielhallengesetz und die Gewährung der fünfjährigen Übergangsfrist gewollt gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass eine Änderung des Betreibers – auch ein Wechsel bei der Vertretungsberechtigung in einer juristischen Person – dazu führt, dass die Altkonzession erlischt und eine neue Konzession zu den derzeit geltenden gesetzlichen Bedingungen zu erteilen ist. Soweit Mehrfachkonzessionen betroffen sind, kann zukünftig nur eine Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 9 HSpielHG erteilt werden.
Wir bitten um Beachtung.
