Der Vorstand des DVA hatte den Hauptausschuss Allgemeines (HAA) des DVA Ende April 2017 gebeten, die VOB/B vor dem Hintergrund des am 01. Januar 2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf zu prüfen. Dem ist der HAA nachgekommen und hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2018 mehrheitlich den Beschluss gefasst, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen. Dies ist aus DStGB-Sicht zu begrüßen.
Dem Beschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass der HAA eine Weiterentwicklung der VOB/B präferiert, es jedoch für erforderlich hält, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertragsrecht in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B seien zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsse sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.
Der HAA hat in dem Beschluss angekündigt, die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, zu verfolgen und daraus gegebenenfalls Veränderungsbedarf in der VOB/B abzuleiten.
Quelle: DStGB-Mitteilung vom 23.02.2018
