Der VGH Hessen hat mit Beschluss vom 25.10.2016 (Az. 3 B 2377/16) entschieden, dass eine Stellplatzsatzung nicht nachbarschützend ist.
- Die Regelungen einer Stellplatzsatzung sind nicht nachbarschützend.
- Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Unterschreitung der nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze.
- Zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage im Gemeindegebiet.
- Das durch Eigentum und/oder Baugenehmigung vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums.
Sachverhalt
Die Eigentümer eines Fachmarktzentrums wehren sich gegen die erteilte Baugenehmigung nebst Abweichung von der Stellplatzsatzung für ein weiteres Fachmarktzentrum in ihrer Nähe. Die Eigentümer berufen sich darauf, dass für das neue Fachmarktzentrum nicht genügend Stellplätze bestünden und sie dadurch beeinträchtigt werden.
Entscheidung
Es bestehen keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche der Eigentümer, urteilt der VGH. Den Regelungen einer Stellplatzsatzung kommt kein nachbarschützender Charakter zu. Diese Regelungen dienen allein den Interessen der Allgemeinheit, indem sie verhindern sollen, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann sich insofern auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Vorgaben einer Stellplatzsatzung ergeben. Allenfalls könnte ein Anspruch wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme i.S.v. § 15 Abs. 1 BauNVO bestehen. Eine Unterschreitung der nach der Stellplatzsatzung als notwendig angesehenen Stellplatzanzahl ist gegenüber den Eigentümern jedoch nicht rücksichtslos. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eigentümer aufgrund der Stellplatzanzahl unzumutbar betroffen sind. Die Eigentümer lösen vielmehr mit eigenem Fachmarktzentrum selbst nicht unerhebliche Verkehrsvorgänge in ihrer Straße aus und können sich daher nicht schutzwürdig darauf berufen, dass ein hinzukommendes Fachmarktzentrum in einer anderen Straße zusätzliche Verkehrsvorgänge bei ihnen verursacht. Das durch das Eigentum und die eigene Baugenehmigung vermittelte Recht der Eigentümer zur Nutzung ihrer Grundstücke begründet kein Recht auf eine bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind letztlich vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen.
Anmerkung:
Vorgaben über die Anzahl von Stellplätzen sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Die Regelung des öffentlichen Straßenraums ist Sache des Straßenverkehrsrechts. Nur wenn durch die besondere Stellplatzregelung zugunsten eines Dritten die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist, könnte gegebenenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und somit ein Abwehranspruch bestehen. Dies ist jedoch stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. (Quelle: IBR 2017, 283)
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2317 vom 09. Juni 2017)
