Obdachlose müssen hinreichend glaubhaft machen, dass sie sich intensiv um eine Wohnung bemühen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 15.03.2022 durch Beschluss (Az.: 8 B 2533/20) entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des VG Kassel vom 12. Oktober 2021 (Az.: 5 L 1819/20.KS) bestätigt.
- Sachverhalt
Der Antragsteller wendet sich gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Räumungsverfügung einer Obdachlosenunterkunft, die damit begründet wurde, dass der Antragsteller nicht ausreichende Bemühungen um Wohnraum nachgewiesen habe. Der Antragsteller wurde ca. zwei Jahre zuvor in die Notunterkunft der Antragsgegnerin eingewiesen. In der Einweisungsverfügung wurde der Antragsteller aufgefordert, sich intensiv um Ersatzwohnraum zu bemühen und diese Bemühungen der Antragsgegnerin nachzuweisen, da die vorgenommene Unterbringung nur eine vorübergehende Maßnahme darstelle.
- Würdigung des VGH Kassel
Zur Begründung führt der VGH Kassel aus, dass der Obdachlose als Störer gemäß § 6 HSOG grundsätzlich zunächst selbst verpflichtet ist, die Störung durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen. Um einen Anspruch auf Einweisung in eine Notunterkunft erfolgreich geltend zu machen, müsste er dauerhaft glaubhaft machen, dass keine Möglichkeit besteht, eine Wohnung zu finden, ohne die Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sein Verweis auf den schwierigen Wohnungsmarkt stellt keine hinreichende Glaubhaftmachung dar. Die Antragsgegnerin ist nicht generell verpflichtet, jeden auf Leistung von Grundsicherung angewiesenen Wohnungssuchenden so lange unterzubringen, bis er eine Wohnung gefunden hat. Ihr obliegt lediglich die Gefahrenabwehr und damit allenfalls eine nur vorübergehende Unterbringung, während die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann, Aufgabe des zuständigen Trägers der Grundsicherung ist.
- Bewertung
Die Entscheidung des VGH Kassel ist von praktischer Relevanz. Ein polizeirechtliches Einschreiten – durch vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft – kommt nur bei einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit Betracht. Von einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit ist auszugehen, wenn der Obdachlose sich selbst erfolglos intensiv um Wohnraum bemüht hat. Um einen Anspruch auf Einweisung in die Notunterkunft erfolgreich geltend zu machen, muss er dauerhaft glaubhaft machen, dass keine Möglichkeit besteht, eine Wohnung zu finden. Der Obdachlose muss daher unter anderem belegen, dass es mit Vermietern Kontakt aufgenommen hat, ein Wohnungsgesuch in einer örtlichen Zeitung aufgegeben oder sein Gesuch z.B. an ein Pinboard von Einkaufsmärkten angebracht hat. Macht der Obdachlose dies nicht, besteht die Möglichkeit seine Einweisungsverfügung nicht zu verlängern und sodann eine Räumungsverfügung anzuordnen.
Die Entscheidung des VGH Kassel wird in der nächsten HSGZ-Ausgabe erscheinen.
