Ein Hebesatz der Grundsteuer B von 960% verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Diese Rechtsprechung des VG Darmstadt (wir berichteten im Eildienst Nr. 6 – ED 71 vom 20.04.2016) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel nunmehr durch Beschlüsse vom 10.08.2016 bestätigt (u.a. Az. 5 A 1472/16.Z, 5 A 1502/16.Z und 5 A 1817/16.Z).
Die beklagte und in den zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vertretene Gemeinde hatte für das Haushaltsjahr 2014 einen Hebesatz der Grundsteuer B von 960% festgesetzt. Zuvor hatte der Hebesatz bei 320% gelegen. Bundesweit war dies 2014 der höchste Hebesatz der Grundsteuer B.
Auch der VGH hat in den genannten Beschlüsse die vielfältigen Einwände gegen die drastische Anhebung des Hebesatzes (Verdreifachung) und die danach erreichte Höhe des Hebesatzes zurückgewiesen:
- Eine Verdreifachung des Hebesatzes sei schon deshalb nicht von vorneherein unzulässig, weil diese Mehrbelastung in unterschiedlichen Gemeinden zu sehr unterschiedlichen Belastungen der Steuerpflichtigen führen könne. Die tatsächliche Steuerbelastung werde zudem maßgeblich mitbestimmt durch den Steuermessbetrag, der im Regelfall im Ertragswertverfahren ermittelt wird.
- Einen gesetzlichen Höchstsatz für Hebesätze der Grundsteuer B gibt es nicht, da der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung zur Festlegung von Höchsthebesätzen nach § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht habe.
- Die Einhaltung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 93 HGO ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Hebesatzerhöhung. Damit bestätigt der VGH seine bisherige Rechtsprechung erneut.
- Eine erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer B liege erst vor, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten; soweit einzelne Steuerpflichtige aus besonderen Gründen gehindert seien, die Steuern aufzubringen, bestehe die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
