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VGH Hessen: Baunachbarrecht schützt nicht vor fremder Einsichtnahme

Der VGH Hessen hat mit Beschluss vom 09.10.2015 – 4 B 1353/15 – Aussagen zum Gebot der Rücksichtnahme wie folgt gemacht: Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Dies gilt jedenfalls so lange, wie dem Nachbarn noch ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum verbleibt.

Problem / Sachverhalt

Der Bauherr und sein Nachbar bewohnen zwei Hälften eines Doppelhauses. Der Bauherr entschließt sich, an der rückwärtigen Seite seiner Doppelhaushälfte einen Balkon anzubauen. Das stößt auf das Missfallen seines Nachbarn. Er befürchtet, dass der Bauherr von seinem Balkon aus die Terrasse und weite Teile des Grundstücks des Nachbarn einsehen könne. Außerdem sorgt sich der Nachbar, dass der Balkon dem Bauherrn das Mithören der Gespräche auf der Terrasse des Nachbarn erlaube. Deshalb wendet sich der Nachbar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für den Balkon.

Entscheidung

Anders als die erste Instanz weist der VGH den Rechtsschutzantrag des Nachbarn zurück. Der Balkon verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hierfür sei ein „erhebliches, krasses” Herausfallen aus der näheren Umgebung erforderlich, das auf diese nicht auflösbare Probleme abwälze. Das sei hier nicht der Fall. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittle das öffentliche Baunachbarrecht in der Regel nicht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn durch eine neu geschaffene Einsichtnahmemöglichkeit ein „letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört” werde. Davon könne hier keine Rede sein. Der „Zooeffekt”, den das erstinstanzliche Verwaltungsgericht festgestellt habe, könne der Senat nicht nachvollziehen. Dem Nachbarn verblieben auch nach Ausführung des Bauvorhabens noch genügend Rückzugsmöglichkeiten auf seinem Grundstück, die nicht vom Balkon aus einsehbar seien. Als Beispiel nennt der VGH einen überdachten Freisitz auf dem Nachbargrundstück. Zudem sei eine Einsichtnahme in das Innere der Haushälfte des Nachbarn gänzlich ausgeschlossen. Was das unerwünschte Mithören über die Grundstücksgrenze angehe, liege ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit vor. Insoweit unterscheide sich die Situation nicht von der anderer Doppelhaus- oder Reihenhausbebauungen.

Praxishinweis

Mit seiner Entscheidung liegt der VGH auf der Linie der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach kommt der Verstoß einer Baugenehmigung gegen das ungeschriebene Gebot der Rücksichtnahme nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind äußerst rar gesät. Die Schaffung von zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Nachbarn kann nach dem Beschluss des VGH nur dann als rücksichtslos eingestuft werden, wenn dem Nachbarn auf seinem Grund überhaupt kein Ort mehr verbleibt, an dem er nicht vom Baugrundstück aus beobachtet werden kann. Das dürfte in den seltensten Fällen festzustellen sein.

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 1216 vom 24. März 2016)

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