Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 08.12.2014 (Az. 5 C 2008/13.N, veröffentlicht bei juris und lareda.hessenrecht.hessen.de) den Normenkontrollanrag von zehn Pferdehaltern bzw. Gruppen von Pferdehaltern gegen die Pferdesteuersatzung (PferdeStS) der Stadt Bad Sooden-Allendorf als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde nicht zugelassen. Die Antragsteller könnten allerdings die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde anfechten. Grundlage der PferdeStS war der Mustervorschlag der Geschäftsstelle, den die Stadt allerdings in einigen wenigen Punkten abgeändert hatte. Daher wird näher zu prüfen sein, ob unser einschlägiges Muster im Lichte der Ausführungen zur PferdeStS zu überarbeiten ist. Hierüber werden wir noch berichten.
1. Inhalt der Entscheidung des VGH
In der Pressemitteilung des VGH heißt es (Nr. 21/2014):
„Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 ist die Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf über die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf hatte am 13. Dezember 2012 eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung beträgt die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 €. Gegen diese kommunale Steuersatzung haben ein eingetragener Verein und neun natürliche Personen am 25. September 2013 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel gestellt, die Satzung für unwirksam zu erklären. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im schriftlichen Verfahren – ohne mündliche Verhandlung – abgelehnt.
Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Kommunen seien grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe. Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenige natürliche Person, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrächten. Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, lege die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Auch im Übrigen sei die Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf mit übergeordnetem Recht vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung. Dies gelte insbesondere für das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes und für das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat. Auch werde der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf gegenüber Pferdehaltern oder Benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte. Dies sei angesichts des vorgesehenen Steuersatzes von 200,00 € pro Pferd und Jahr ausgeschlossen.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.“
2. Bereits geklärte Punkte
Selbst wenn das BVerwG eine Revision doch noch zulassen sollte, sind wesentliche mit dem Normenkontrollantrag kritisierte Punkte, insbesondere des steuerlichen Veranlagungsverfahrens und des sonstigen hessischen Landesrechts, geklärt.
- So kann nach der Rechtsprechung des BVerwG im Revisionsverfahren bspw. nicht überprüft werden, ob die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft mit den Vorgaben des jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetzes vereinbar sind (BVerwG 9. Senat, Beschl. v. 20.08.2014, Az: 9 B 8/14 – juris). Damit ist es zulässig, die Pferdesteuer – wie im Satzungsmuster vorgesehen – beim Halter und auch bei demjenigen zu erheben, der Pferde zur entgeltlichen Nutzung zur Freizeitgestaltung durch Dritte bereithält.
- Auch die Frage, ob die Steuererhebung mit dem Staatsziel Sport in der Landesverfassung kollidiert, hat der VGH abschließend beantwortet – und verneint (Rn. 87 der bei juris und lareda veröffentlichten Entscheidungsfassung).
- Damit bliebe für ein Revisionsverfahren allein die Frage übrig, ob die Pferdesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren ist. Der VGH verweist insoweit (Rn. 73) allerdings darauf, dass das BVerwG bereits 1978 (Beschl. v. 12.01.1978, Az. VII B 73.77 – juris = NJW 1978, S. 1870) die Erhebung der Pferdesteuer als zulässig qualifiziert habe. Seinerzeit urteilte das BVerwG, es stehe im Ermessen des Satzungsgebers, ob der die Hundesteuer erhebe und die Pferdesteuer nicht oder umgekehrt oder beide Steuern erhebe.
Von daher bleibt wenig Raum für eine Revision.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
