Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01.12.2015 – Az.: 8 S 210/13 – nähere Ausführungen zur Frage der Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts gemacht. Dabei hat der VGH festgestellt, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts weder die Verkaufsfläche eines baulich und funktionell eigenständigen Backshops, noch die außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zu berücksichtigen sind.
Problem / Sachverhalt
Der Eigentümer eines Lebensmitteldiscountmarkts begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für dessen Erweiterung. Der Markt soll von unter 800 qm Verkaufsfläche auf knapp 1.200 qm Verkaufsfläche erweitert werden. Die Behörde lehnt dies ab, da die Grenze zur Großflächigkeit damit überschritten wird.
Entscheidung
Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf Erweiterung der Verkaufsfläche seines Lebensmittelmarkts hat. Der Lebensmittelmarkt befindet sich in einem faktischen Mischgebiet. Mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm ist er dort als Einzelhandelsbetrieb allgemein zulässig. Unzulässig wird ein Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet grundsätzlich erst dann, wenn er die Grenze zur Großflächigkeit überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG wird dieses Merkmal mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt. Einzelhandelsbetriebe sind dann großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten (BVerwGE 124, 376). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur in Kerngebieten und sonstigen Sondergebieten zulässig. Dieser Schwellenwert von 800 qm wird nicht bereits durch den genehmigten Lebensmittelmarkt überschritten. Zwar rechnen nach der Rechtsprechung des BVerwG zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungsgeschäfts außer dem Teil der Geschäftsfläche, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden, auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums, da sie in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs prägen. Auf die Abstellfläche für die von einem Selbstbedienungsgeschäft zur Verfügung gestellten Einkaufswagen lässt sich dies jedoch nicht übertragen. Eine solche Fläche stellt keine Verkaufsfläche dar, auch wenn sie sich direkt neben dem Eingang der Verkaufsstätte befindet. Durch die vom Eigentümer geplante Erweiterung der Verkaufsflächen auf knapp 1.200 qm würde jedoch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen. Dies führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens.
Praxishinweis
Der VGH Baden-Württemberg hat die Regel angewendet, dass eine mehr als nur unwesentliche Auswirkung auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorliegt, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Auch wenn hier die 1 200 qm nicht ganz erreicht werden, hat der Eigentümer nichts dazu vorgetragen, dass solche Auswirkungen fehlen. Hierfür trägt er jedoch auch bei weniger als 1 200 qm Verkaufsfläche die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 –Az.: 4 C 10.04). (Quelle: IBR 2016,, 115)
(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 0616 vom 12. Februar 2016)
