Startseite VGH Baden-Württemberg: Grillplatzbetreiber haftet nicht für Grillplatznutzer

VGH Baden-Württemberg: Grillplatzbetreiber haftet nicht für Grillplatznutzer

Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung ist für durch nicht bestimmungsgemäße Nutzungen verursachte Immissionen nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist. Das hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19. April 2017 – 10 S 2264/16 – entschieden.

Problem/Sachverhalt

Eine Gemeinde (G) betreibt einen Grillplatz. An wenigen Tagen im Jahr wird dort vornehmlich nachts elektronisch extrem verstärkte Musik gespielt. Der Eigentümer (E) eines ca. 600 Meter entfernten Wohnhauses verlangt, dass G es unterlassen solle, dass vom Grillplatz zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen schon ab 14.00 Uhr, Geräusche elektronischer Musikanlagen und Instrumente auf das Grundstück des E dringen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des E ab; dieser stellt Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH.

Entscheidung

Der VGH hegt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassen schädlicher Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung bestehe nur für solche Immissionen, für die dieser verantwortlich sei, namentlich für die durch die bestimmungsgemäße Nutzung verursachten Immissionen. Eine Verantwortung des Betreibers für Störungen, die aus einer darüberhinausgehenden Nutzung resultierten, sei nur dann anzunehmen, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiere und damit der Fehlgebrauch bei wertender Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Anlage anzusehen sei. Eine solche Verantwortlichkeit der G bestehe hier nicht. Das Vorbringen des E, der „Aufenthaltskomfort” des Grillplatzes lade dazu ein, sich gemütlich niederzulassen und lautstark zu feiern, führt zu keiner anderen Bewertung. E lege schon nicht dar, weshalb dieser Komfort eine spezifische Gefahr nicht nur für bloßes zeitliches Überschreiten der Nutzungszeiten, sondern auch für den Einsatz elektronisch extrem verstärkter Musik zur Nachtzeit begründe. Die spezifische Art der Lärmerzeugung habe mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes nichts mehr zu tun; es handle sich um einen Missbrauch, wie er überall auf öffentlich zugänglichen Flächen vorkommen könne.

G sei ferner nicht deshalb für die Störungen verantwortlich, weil sie keine ausreichenden Schritte zur Verhinderung des Abspielens extrem lauter Musik zur Nachtzeit unternommen habe. G habe durch das Aufstellen von Schildern auf das Gebot der Lärmvermeidung und der unbedingten Ruhe ab 22.00 Uhr sowie auf das Verbot des Betriebs elektronischer Musikanlagen und -instrumente hingewiesen und in der Vergangenheit Bußgelder bei Zuwiderhandlung verhängt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass diese Verbote in der Praxis in der Regel nicht befolgt würden oder sich anderweitig als nicht ausreichend wirksam erwiesen hätten, was die geringe Anzahl der Störungen in den zurückliegenden Jahren belege. Mehrere Ruhestörungen seien durch den Polizeivollzugsdienst beendet worden.

Praxishinweis

Die Entscheidung begrenzt zu Recht die Verantwortlichkeit des Betreibers (Gemeinde) einer öffentlich zugänglichen Einrichtung auf Störungen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch resultieren oder bei „exzessivem”, nicht der Bestimmung entsprechendem Gebrauch ihre Wurzel in den spezifischen Eigenschaften der Einrichtung haben. Dies sind zutreffende und sachgerechte Zurechnungserwägungen. Die Gemeinde hat hinreichende Vorkehrungen getroffen (Schilder) und ist gegen die Störungen weitestgehend konsequent vorgegangen (Polizeieinsätze). Mehr – etwa die von E geforderte Bewachung oder Absperrung des Grillplatzes – kann wegen der damit letztlich nur vereinzelten und zeitlich begrenzten Missbrauchsfälle von ihr nicht verlangt werden.

(Quelle: IBR 2017,405)

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2917 vom 21. Juli 2017)

 

 

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