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VG Wiesbaden: Luftreinhalteplanung für Limburg

Mit Beschluss vom 18.05.2018 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. auf Androhung eines Zwangsgelds gegen das Land Hessen zurückgewiesen. (Az.: 4 N 1233/17. WI)

Sachverhalt

Die Antragstellerin beruft sich auf ein Urteil der 4. Kammer vom Juni 2015, in dem das Land Hessen verpflichtet wurde, für Limburg schnellstmöglich einen Luftreinhalteplan aufzustellen, der eine Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung im Stadtgebiet auf 40 Mikrogramm/m3 vorsieht. Das Land hatte hierauf im November 2017 eine erste Fortschreibung des Plans bekannt gemacht, die die Umwelthilfe für verspätet und ungenügend hält. Insbesondere, so die Antragstellerin, seien wirksame Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung nicht ergriffen worden, wie eine City-Maut, Dieselfahrverbote, ein Bürgerticket, die Umrüstung der Stadtbusflotte, Tempolimits und eine Sperrung des Schiede-Tunnels für LKWs.

Dem ist das Land Hessen und die beigeladene Stadt Limburg entgegen getreten. Aus dem Urteil von 2015 lasse sich allenfalls die Pflicht zur Einrichtung einer Umweltzone entnehmen, was auch geschehen sei. Außerdem habe Limburg einen Verkehrsleitrechner in Betrieb genommen, die Wegweisung für die B49 geändert und ein Jobticket für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung eingeführt. Der Fortschreibung des Plans liege ein schlüssiges Konzept zur Schadstoffreduzierung zugrunde.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung der 4. Kammer besteht ein weites Ermessen des Landes, wie das Ziel einer Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung auf 40 Mikrogramm/m3 erreicht werden kann. Insoweit könne das Gericht im Vollstreckungsverfahren nur prüfen, ob das Land ein schlüssiges Konzept verfolge und nicht offensichtlich fehlerhafte oder willkürliche Überlegungen anstelle. Ein hinreichendes Konzept sei erkennbar: Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans enthalte eine Reihe grundsätzlich geeigneter Maßnahmen, auch wenn mit einer Einhaltung des Grenzwerts erst 2020 bzw., hinsichtlich der Schiede, sogar erst 2022 zu rechnen sei. Das Land Hessen habe sich auch mit weitergehenden Maßnahmen wie Dieselfahrverboten, der Umrüstung des städtischen Fuhrparks, der Sperrung des Schiede-Tunnels und weiteren Möglichkeiten der Schadstoffreduzierung auseinander gesetzt. Soweit die Antragstellerin die Aufnahme konkreter Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung in den Plan anstrebe, könne hierüber im Vollstreckungsverfahren nicht entschieden werden. Insoweit sei eine erneute Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Dieselfahrverboten erforderlich. Denn es bestehe in Limburg angesichts deutlicher Grenzwertüberschreitungen nach wie vor erheblicher und dringlicher Handlungsbedarf.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich, die binnen zwei Wochen einzuhalten ist.

Anmerkung des DStGB

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Auch wenn sich die Deutsche Umwelthilfe nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Urteile des BVerwG vom 27.02.2018 zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Fahrverboten darin gestärkt sieht, Druck auf die Kommunen auszuüben, bestätigt diese Entscheidung des VG Wiesbaden einmal mehr, dass es im Ermessen des jeweiligen Landes liegt, wie das Ziel einer Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung erreicht werden kann. Städte und Gemeinden haben ein hohes Interesse daran, für ihre Bürgerschaft lebenswert zu sein und zu bleiben. Daher sind die Kommunen nicht untätig und setzen unterschiedliche Maßnahmen wie der Ausbau der Radwege oder der Ausbau des ÖPNV um, um die Luftqualität langfristig zu verbessern.

Zu weiteren ausführlichen Informationen zu den Themen Verkehr und Luftreinhaltung wird auf die DStGB-Positionspapiere „Besserer ÖPNV für saubere Luft in den Städten!“ und „Verkehrswende voranbringen“ hingewiesen. Diese finden sich unter www.dstgb.de (Rubrik: Publikationen / Positionspapiere).

Ein Statement des DStGB-Hauptgeschäftsführers Dr. Gerd Landsberg kann in DStGB-Aktuell 2118-11 in dieser Ausgabe nachgelesen werden.

 

(Quelle: DStGB Aktuell 2118, Städtebau, Vergabe und Umwelt, Ausgabe vom 25.05.2018)

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